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Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung – Ein Praxisbericht

Einleitung / Allgemeines

„Bald soll es vorbei sein mit dem blinkenden Lichter­meer von Windparks (WP’s): Wenn es nach dem Wirtschafts­ministerium geht, soll ab dem 01.07.2020 nachts nur noch dann die Be­feuer­ung starten, wenn sich auch tat­sächlich ein Flugkörper einer Wind­energie­anlage (WEA) nähert“ schrieben wir im Leitartikel (BNK Teil 1) des April-News­letters im Jahr 2019.

Diese Aussage ist heute vermutlich aktueller denn je – einzig das Datum müsste mit Blick auf die erneute und inzwischen dritte Frist­ver­längerung angepasst werden. Aus diesem Grund widmen wir uns in diesem Artikel erneut der BNK und versuchen, einen Einblick in die von uns in den letzten drei Jahren gesammelten Praxis-Erfahrungen auf Seiten der Betreibenden zu geben.

Rückblick & Fristen

Doch zuerst ein kurzer Rückblick zur bisherigen Geschichte der BNK in Deutsch­land und den (möglichen) Gründen der nicht ganz problemlosen, zeitlichen Umsetzung der Ausstattung von BNK-Systemen an – vor­nehm­lich bestehenden WEA.

Mit dem Ziel mehr Akzeptanz für die Energie­wende zu schaffen und gleichzeitig Anwohner zu entlasten, wurde mit Hilfe der BNK eine Möglichkeit gefunden, das nächtliche Dauer­blinken von WEA technisch zu verhindern und WP´s im Durchschnitt 90 % ihrer Betriebszeit unbeleuchtet zu betreiben (1).

Der nach unserem Wissen erste WP in Deutschland, der mit einem BNK-System ausgestattet wurde, befindet sich in Langenhorn &  Ockholm (Schleswig-Holstein) (2, 3). Hier erfolgt die Nacht­kennzeichnung bereits seit März 2015 bedarfsgerecht. Zwei Jahre später, im März 2017, wurde das erste BNK-Projekt Deutschlands um 17 WEA erweitert und durch Knopfduck des damaligen Energie­wende­minister Schleswig-Holsteins, Robert Habeck, „dunkel geschalten“.

Mit Inkraft­treten des Energie­sammel­gesetzes (EnSaG) am 21.12.2018 und den damit verbundenen Änderungen des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) 2017 sollte die in Schleswig-Holstein erprobte BNK-Erfolgs­geschichte fortgesetzt werden.

Durch Verknüpfung eines Teils der finanziellen Förderung (Marktprämie) von WEA an die Ausstattung mit einer BNK nach § 9 Abs. 8 EEG 2017 sollten sowohl Bestands- als auch Neuanlagen mit der (ersten) Frist bis zum 01.07.2020 vollständig mit einer ent­sprech­enden Nacht­kenn­zeich­nung nach- bzw. ausgerüstet werden.

Mit dem Beschluss vom 22.10.2019 verschob die Bundes­netzagentur (BNetzA) zum ersten Mal die Frist auf den 01.07.2021 (4). Begründet wurde diese Frist­verlängerung damit, dass BNK-Systeme nicht in ausreichendem Umfang am Markt angeboten wurden und es somit für den Großteil der betroffenen Anlagen­betreiber nicht möglich war ihre Anlagen rechtzeitig auszustatten. Zudem wurde auf die erwartete und in der Anpassung befindliche Allgemeine Verwaltungs­vorschrift zur Kennzeichnung von Luft­fahrt­hinder­nissen (AVV Kennzeichnung) verwiesen, welche zukünftig auch die Umsetzung transponder­gestützter BNK-Lösungen ermöglichen sollte.

Parallel zur ersten Frist­ver­längerung erfolgte die Anpassung der AVV Kennzeichnung – ein entsprechender Referenten­entwurf wurde bereits am 09.09.2019 zur Konsultation gestellt. Mit Verzögerung trat die novellierte AVV Kennzeichnung zum 24.04.2020 in Kraft (5) und schuf die rechtliche Grundlage für die BNK-Ausstattung mit der Transponder­technologie. Im Vergleich zu den Radar­lösungen war diese in der Regel kostengünstiger, aber in Bezug auf die notwendigen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgten Baumuster­prüfungen der noch recht neuen BNK-Systeme, nicht unbedingt planungssicher. Daher gab es insbesondere mit Blick auf die WEA-Betreiber weiterhin Bedenken für eine fristgerechte BNK-Ausstattung.

Diese Bedenken teilte die BNetzA und verlängerte deshalb zum zweiten Mal die Frist für die Pflicht zur BNK-Ausstattung mit dem Beschluss vom 05.11.2020 – mit dieser Verlängerung um insgesamt eineinhalb Jahre lautete das Datum: 01.01.2023.

Im Rahmen des Osterpakets und getreu dem Motto „Alle guten Dinge sind drei“ wird die erneute und vermutlich letzte Frist­ver­länge­rung für die Ausstattung mit einer BNK zum 01.01.2024 diskutiert und avisiert. Ursprünglich stand im Referenten­entwurf der 01.01.2025 als Frist im Raum (6), wurde trotz identischer Begründung innerhalb des darauf aufbauenden Regierungs­entwurfs jedoch um ein Jahr reduziert (7). Hintergrund für die inzwischen dritte Frist­verlängerung ist hauptsächlich die Corona-Pandemie und die daraus resultierten Lieferschwierig­keiten in Kombination mit krankheits- und quarantäne­bedingten Ausfall­zeiten.

Erfahrungen mit dem Verfahrensablauf der BNK-Genehmigung

Im Hinblick auf die Umsetzungs­stände bei den durch uns betreuten WP´s können wir die Notwendigkeit der erfolgten und ge­plan­ten Frist­ver­länge­rungen sowie die ent­sprech­enden Be­grün­dungen bestätigen. Aus unserer Sicht ist die dabei gewählte Kommunikation in Kombination mit den kurzen Zeiträumen zwischen der aktuell, gültigen Frist und dem Veröffent­lichungs­datum einer neuen Frist­ver­längerung nicht immer nachvollziehbar. Hierfür ein aktuelles Beispiel: Mit Stand vom 01.07.2022 war das offizielle BNK-Ausstattungs­datum der 01.01.2023. Im Rahmen des Referenten­entwurfs des „Entwurf eines Gesetzes zu Sofort­maßnahmen der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ vom 04.03.2022 wurde der 01.01.2025 als neue Frist für das Ausstattungs­datum benannt. Im Gesetzes­entwurf der Bundesregierung zum entsprechenden Entwurf vom 02.05.2022 lautet die neue Frist: 01.01.2024. Bei Projektlaufzeiten von ca. 12-24 Monaten erscheint die gewählte Kommunikation, bestehend aus zwei unter­schiedlich möglichen, veröffentlichten Frist­verlängerungen, weniger als sechs Monate vor dem eigentlichen Fristablauf, ohne die Schaffung einer abschließenden Planungs­sicher­heit, sehr un­glück­lich.

Basierend auf unseren Erfahrungen über die bei unseren Kunden eingesetzte BNK-Technik und die allgemein verfügbaren Systeme lässt sich feststellen, dass die Transponder­technologie, vor allem seit Anpassung der AVV-Kennzeichnung, eine Markt­führungs­position übernommen hat.

Dies ist insbesondere auf die geringeren Kosten für die Umsetzung der Transponder­technologie zurückzuführen. Unsere Einschätzung zur Marktführer­rolle wird durch Daten der Fachagentur-Windenergie bestätigt – gemäß einer Umfrage unter allen BNK Anbietern macht die Transponder­technologie ca. 80 % der eingesetzten Technik in Deutschland aus.

Abbildung 1: Bisher umgesetzte BNK an WEA nach Technologie, Stand 31.01.2022; Quelle: FA Wind (8)

Eine Wertung bzw. ein Ranking der unter­schied­lichen Trans­ponder­systeme erscheint unseriös. Jeder Standort und jedes Projekt ist individuell und muss entsprechend geprüft werden. Wir arbeiten gern mit allen Anbietern zusammen und haben keinerlei Bedenken, dass die Systeme zuverlässig funktionieren, auch wenn es bisher noch keine aus­reich­enden Langzeit­erfahrungen gibt.

Die Entscheidung des BNK-Systems sollte projektspezifisch erfolgen, weshalb wir in jedem Fall empfehlen, Angebote von unterschiedlichen Anbietern einzuholen und mit diesen vorab die Projektdetails zu besprechen.

Mit Blick auf die bereitgestellten Dokumente der BNK-Hersteller, lässt sich feststellen, dass alle Anbieter ihre Hausaufgaben gemacht haben und eine hohe Qualität bei den Dokumentations­unterlagen, die den An­for­derungen der Genehmigungs- und Luftfahrtbehörden entsprechen, liefern.

Um eine Genehmigung bzw. Zustimmung für die BNK-Ausstattung zu erhalten, ist ein nicht zu unterschätzender Dokumentations­austausch mit den Behörden notwendig. Damit dieser Austausch möglichst effizient und minimal gehalten wird, hat sich die folgende Herangehensweise bewährt:

  1. Kontaktaufnahme mit den Ge­nehmi­gungs­behörden bzw. mit der zuständigen Person des Ge­nehm­igungs­bescheides
  2. Kontaktaufnahme mit der zu­stän­digen Luft­fahrt­behörde und Anfrage eines Ver­fahrens­ablaufs
  3. Anfrage der ent­sprech­enden Unterlagen vom BNK Anbieter und zum Projekt allgemein
  4. Einreichen des Antrags auf luftverkehrs­rechtliche Ge­nehmigung der BNK bei der Luft­fahrt­behörde
  5. In Ab­hängig­keit des Bundes­landes (kann teil­weise ent­fallen): Ein­reichen der Ge­nehmi­gungs­anzeige, bzw. Ge­nehmigungs­änderung bei der Ge­nehmigungs­behörde

Durch die Vorabkontaktaufnahme mit den Behörden können individuelle Anforderungen an die Unterlagen, die teilweise zwischen einzelnen Sachbearbeitenden derselben Behörden variieren, kommuniziert werden.

Bei vielen Behörden sind die Prozess­abläufe inzwischen gut standardisiert worden. Herrschte vor zwei bis drei Jahren häufig noch Unklarheit dazu, welche Unterlagen überhaupt eingereicht werden müssen, in welcher Form das Genehmigungsverfahren zu erfolgen hat (§ 15 BImSchG Änderungs­anzeige oder § 16 BImSchG Änderungs­genehmigung) und in welcher Reihen­folge die involvierten Behörden informiert werden sollten, so gibt es inzwischen in fast allen Bundesländern einheitliche Regelungen mit entsprechend veröffentlichten Verfahrens­abläufen.

Feder­führend für die genehmigungs­rechtliche Zustimmung einer BNK sind die Luftfahrt­behörden, vereinzelt fordern jedoch auch die Genehmigungs­behörden Einsicht in die vollständige Projekt­dokumentation. Die einzureichenden Dokumente, die in den Verfahrens­abläufen formuliert werden, unterscheiden sich zwar von Bundesland zu Bundesland, dennoch kann ein einheitliches Grundgerüst, dass von fast allen Luftfahrt­behörden gefordert wird, benannt werden. Dieses Grundgerüst besteht i.d.R. aus fol­genden Informationen und Dokumenten:

Allgemeine Infos zum WP:

  • Auflistung der betroffenen WEA mit Standort­koordinaten
  • Immissions­schutz­recht­liche Ge­nehmi­gungs­behörde
  • Akten­zeichen und Datum des Ge­nehmi­gungs­bescheides
  • Hin­weis: meistens nicht direkt gefordert, aber häufig sinnvoll sind Mitteilungen über erfolgte Be­treiber­wechsel
  • Aktenzeichen der Luftfahrtbehörde

Unterlagen BNK-Hersteller:

  • Nachweis der Bau­muster­prüfung gemäß An­hang 6 Nummer 2 AVV durch eine vom BMVI benannte Stelle
  • Nachweis des Her­stellers über die stand­ort­bezogene Er­füllung der An­for­derungen auf Basis der Prüf­kri­terien nach Anhang 6 Nummer 2 der AVV
  • Nachweis des Her­stellers zur Führung eines Qualitäts­management­systems nach ISO 9001 gemäß Anhang 6 Nummer 2 der AVV
  • Wartungs­konzept bzw. Be­nennung von Wartungs­inter­vallen

Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll lediglich einen allgemeinen Überblick zu den ein­zu­reich­enden Unter­lagen dar­stellen.
In der Praxis haben wir sehr unterschiedliche Erfahrungen mit der Umsetzung der BNK sammeln können. Der Großteil der WP´s, die von uns betreut werden, befindet sich aktuell in der Umsetzung (vgl. Abbildung 2), wobei die Beauftragung im Durchschnitt Mitte bzw. Ende 2020 erfolgte.

Abbildung 2: BNK-Fortschritt bei durch 4initia betreuten Parks (eigene Darstellung)

Innerhalb der Diagramm-Darstellung fand keine Differenzierung zwischen technischer oder genehmigungs­rechtlicher Umsetzung statt.

Diese beiden Prozesse laufen häufig parallel ab, sodass beispielweise eine luftverkehrs­rechtliche Genehmigung ohne erfolgten Einbau erteilt werden kann.

In diesem Fall wird in der Regel ein erfolgreicher Probebetrieb in den Neben­bestimmungen der Genehmigung festgelegt. Während die genehmigungsrechtlichen Umsetzungen aufgrund der besseren Standardisierung inzwischen schneller bearbeitet werden, dauern die technischen Umsetzungen häufig länger, da es sowohl zu Knappheiten bei der Material­beschaffung als auch bei der Verfügbarkeit von Technikern kommt, insbesondere die Umrüstung der Befeuerung ist hiervon betroffen, da oft jede einzelne WEA umgerüstet werden muss. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Gesamtprozess immer noch viel Zeit in Anspruch nimmt.

Neben den o.  g. Gründen für die Frist­ver­läng­erungen, welche vor allem auf die Corona-Pan­demie zurückzuführen sind und sich in erster Linie bei den BNK-Herstellern in Form von fehlenden Komponenten und quarantäne­bedingten Ausfällen der Serviceteams äußerten, konnten auch auf Seiten der Genehmigungs- und Luft­fahrt­behörden prozess­lahmende Faktoren gefunden werden.

In Abhängigkeit vom Bundesland sind diese Faktoren lange Bearbeitungszeiten aufgrund fehlender Personal­kapazitäten der Behörden im Zusammenspiel mit einer fehlenden Digitalisierung von Prozessen. Teilweise fordern Genehmigungsbehörden im Rahmen der zu tätigenden Änderungsanzeigen nach § 15 die vollständige an die Luftfahrtbehörde zur Prüfung übersandte Projekt­dokumentation (in mehrfacher postalischer Ausfertigung) an, obwohl ihnen nicht die Kompetenz zur inhaltlichen Prüfung der Unterlagen obliegt. Mit Blick auf die fehlenden Personal­kapazitäten in einzelnen Luftfahrt­behörden sind Bearbeitungszeiten von bis zu sechs Monaten keine Seltenheit.

Abschließen möchten wir unsere Erfahrungen mit dem Positivbeispiel der Luftfahrt­behörde Niedersachsens, die in rekord­verdächtigen 24 Minuten eine Zustimmung zur luftverkehrs­rechtlichen BNK-Genehmigung, bei ausschließlichem E-Mail-Verkehr, erteilt hat.

Fazit und Ausblick

Nach unserer Einschätzung ist die BNK auf einem guten Weg und trotz der bereits dritten Frist­verlängerung hat sich in den letzten Jahren sowohl auf Seiten der BNK-Anbieter als auch auf Seiten der Genehmigungs- und Luftfahrtbehörden viel Positives getan. Die Technik ist inzwischen bewährt und getestet und auch die Planungswege und Möglichkeiten gut eingespielt. Es erscheint daher realistisch, dass bis zum 01.01.2024 ein Großteil der WEA in Deutschland mit einer BNK ausgestattet sein kann.

Sollten Sie bisher noch keine BNK-Lösung für Ihren Windpark haben, empfehlen wir Ihnen sich möglichst zeitnah mit diesem Thema zu beschäftigen. Zwar wirkt die Pönale bei Nichterfüllung, der Wegfall der Marktprämie, bei den aktuellen Strompreisen nicht besonders bedrohlich und mit entsprechender Risiko­affi­ni­tät könnte man diese ggf. in Kauf nehmen.

Dennoch halten wir die BNK-Ausstattung, vor allem im Sinne der Akzeptanzschaffung für die Energiewende für richtig und wichtig.

Wir haben bereits eine Vielzahl an BNK Systemen genehmigen und aufbauen lassen und stehen derzeit mit allen Anbietern von BNK in Deutschland im Gespräch, um weitere WP´s mit einer BNK auszustatten. Gern unterstützen wir Sie bei einzelnen oder auch allen Punkten rund um das Thema BNK und freuen uns auf Ihre Anfrage.

Von: Christopher Hoffmann

 

QUELLEN:

(1) Fachagentur Windenergie an Land e.V. (2016). Hintergrundpapier Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen. Verfügbar unter: https://www.fachagentur-
windenergie.de/fileadmin/files/Befeuerung/FA-Wind_Hintergrundpapier_BNK_2016-07-27.pdf (abgerufen am: 20.07.2022)
(2) Dark Sky GmbH (2017). Erstes Windenergieprojekt mit bedarfsgerechter airspex-Befeuerung erfolgreich erweitert. Verfügbar unter: https://www.dark-sky.com/erstes-windenergieprojekt-mit-bedarfsgerechter-airspex-befeuerung-erfolgreich-erweitert/ (abgerufen am: 20.07.2022)
(3) Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts Schleswig-Holstein (2017). Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung Gegen das nächtliche Dauerblinken von Windanlagen: Ausbau der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung kommt voran. Verfügbar unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/V/_startseite/Artikel/170307_windkraft_bedarfsgerechtebefeuerung.html (abgerufen am: 20.07.2022)
(4) Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2019). Beschluss Az. BK6-19-142. Verfügbar unter: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK6-GZ/2019/BK6-19-142/BK6-19-142_beschluss_2019_10_22.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen am: 20.07.2022)
(5) Dr. Peter Sitting-Behm, prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (2021). Update: Informationen zum Verfahrensablauf gem. Anhang 6 Nr. 3 AVV Kennzeichnung (BNK). Verfügbar unter: https://www.prometheus-recht.de/hinweise-zum-verfahrensablauf-bnk/ (abgerufen am: 20.07.2022)
(6) Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (2022). Referentenentwurf – Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor. Verfügbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/referentenentwurf-erneuerbaren-energien-und-weiteren-massnahmen-im-stromsektor.pdf?__blob=publicationFile&v=6 (abgerufen am: 20.07.2022)
(7) Deutscher Bundestag Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland (2022). Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor. Verfügbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/20/016/2001630.pdf (abgerufen am: 20.07.2022)
(8) Dr. Dirk Sudhaus, Fachagentur Windenergie an Land e.V. (2022). Update: Umsetzung der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung – Aktualisierte Umfrage zum Stand der Ausstattung von Windenergieanlagen mit bedarfsgerechter Nachtkennzeichnung. Verfügbar unter: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Veroeffentlichungen/Befeuerung/FA_Wind_Update_Umfrage_zur_Umsetzung_der_BNK_3-2022.pdf (abgerufen am: 20.07.2022)

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