Einleitung / Allgemeines
„Bald soll es vorbei sein mit dem blinkenden Lichtermeer von Windparks (WP’s): Wenn es nach dem Wirtschaftsministerium geht, soll ab dem 01.07.2020 nachts nur noch dann die Befeuerung starten, wenn sich auch tatsächlich ein Flugkörper einer Windenergieanlage (WEA) nähert“ schrieben wir im Leitartikel (BNK Teil 1) des April-Newsletters im Jahr 2019.
Diese Aussage ist heute vermutlich aktueller denn je – einzig das Datum müsste mit Blick auf die erneute und inzwischen dritte Fristverlängerung angepasst werden. Aus diesem Grund widmen wir uns in diesem Artikel erneut der BNK und versuchen, einen Einblick in die von uns in den letzten drei Jahren gesammelten Praxis-Erfahrungen auf Seiten der Betreibenden zu geben.
Rückblick & Fristen
Doch zuerst ein kurzer Rückblick zur bisherigen Geschichte der BNK in Deutschland und den (möglichen) Gründen der nicht ganz problemlosen, zeitlichen Umsetzung der Ausstattung von BNK-Systemen an – vornehmlich bestehenden WEA.
Mit dem Ziel mehr Akzeptanz für die Energiewende zu schaffen und gleichzeitig Anwohner zu entlasten, wurde mit Hilfe der BNK eine Möglichkeit gefunden, das nächtliche Dauerblinken von WEA technisch zu verhindern und WP´s im Durchschnitt 90 % ihrer Betriebszeit unbeleuchtet zu betreiben (1).
Der nach unserem Wissen erste WP in Deutschland, der mit einem BNK-System ausgestattet wurde, befindet sich in Langenhorn & Ockholm (Schleswig-Holstein) (2, 3). Hier erfolgt die Nachtkennzeichnung bereits seit März 2015 bedarfsgerecht. Zwei Jahre später, im März 2017, wurde das erste BNK-Projekt Deutschlands um 17 WEA erweitert und durch Knopfduck des damaligen Energiewendeminister Schleswig-Holsteins, Robert Habeck, „dunkel geschalten“.
Mit Inkrafttreten des Energiesammelgesetzes (EnSaG) am 21.12.2018 und den damit verbundenen Änderungen des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) 2017 sollte die in Schleswig-Holstein erprobte BNK-Erfolgsgeschichte fortgesetzt werden.
Durch Verknüpfung eines Teils der finanziellen Förderung (Marktprämie) von WEA an die Ausstattung mit einer BNK nach § 9 Abs. 8 EEG 2017 sollten sowohl Bestands- als auch Neuanlagen mit der (ersten) Frist bis zum 01.07.2020 vollständig mit einer entsprechenden Nachtkennzeichnung nach- bzw. ausgerüstet werden.
Mit dem Beschluss vom 22.10.2019 verschob die Bundesnetzagentur (BNetzA) zum ersten Mal die Frist auf den 01.07.2021 (4). Begründet wurde diese Fristverlängerung damit, dass BNK-Systeme nicht in ausreichendem Umfang am Markt angeboten wurden und es somit für den Großteil der betroffenen Anlagenbetreiber nicht möglich war ihre Anlagen rechtzeitig auszustatten. Zudem wurde auf die erwartete und in der Anpassung befindliche Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV Kennzeichnung) verwiesen, welche zukünftig auch die Umsetzung transpondergestützter BNK-Lösungen ermöglichen sollte.
Parallel zur ersten Fristverlängerung erfolgte die Anpassung der AVV Kennzeichnung – ein entsprechender Referentenentwurf wurde bereits am 09.09.2019 zur Konsultation gestellt. Mit Verzögerung trat die novellierte AVV Kennzeichnung zum 24.04.2020 in Kraft (5) und schuf die rechtliche Grundlage für die BNK-Ausstattung mit der Transpondertechnologie. Im Vergleich zu den Radarlösungen war diese in der Regel kostengünstiger, aber in Bezug auf die notwendigen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgten Baumusterprüfungen der noch recht neuen BNK-Systeme, nicht unbedingt planungssicher. Daher gab es insbesondere mit Blick auf die WEA-Betreiber weiterhin Bedenken für eine fristgerechte BNK-Ausstattung.
Diese Bedenken teilte die BNetzA und verlängerte deshalb zum zweiten Mal die Frist für die Pflicht zur BNK-Ausstattung mit dem Beschluss vom 05.11.2020 – mit dieser Verlängerung um insgesamt eineinhalb Jahre lautete das Datum: 01.01.2023.
Im Rahmen des Osterpakets und getreu dem Motto „Alle guten Dinge sind drei“ wird die erneute und vermutlich letzte Fristverlängerung für die Ausstattung mit einer BNK zum 01.01.2024 diskutiert und avisiert. Ursprünglich stand im Referentenentwurf der 01.01.2025 als Frist im Raum (6), wurde trotz identischer Begründung innerhalb des darauf aufbauenden Regierungsentwurfs jedoch um ein Jahr reduziert (7). Hintergrund für die inzwischen dritte Fristverlängerung ist hauptsächlich die Corona-Pandemie und die daraus resultierten Lieferschwierigkeiten in Kombination mit krankheits- und quarantänebedingten Ausfallzeiten.
Erfahrungen mit dem Verfahrensablauf der BNK-Genehmigung
Im Hinblick auf die Umsetzungsstände bei den durch uns betreuten WP´s können wir die Notwendigkeit der erfolgten und geplanten Fristverlängerungen sowie die entsprechenden Begründungen bestätigen. Aus unserer Sicht ist die dabei gewählte Kommunikation in Kombination mit den kurzen Zeiträumen zwischen der aktuell, gültigen Frist und dem Veröffentlichungsdatum einer neuen Fristverlängerung nicht immer nachvollziehbar. Hierfür ein aktuelles Beispiel: Mit Stand vom 01.07.2022 war das offizielle BNK-Ausstattungsdatum der 01.01.2023. Im Rahmen des Referentenentwurfs des „Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ vom 04.03.2022 wurde der 01.01.2025 als neue Frist für das Ausstattungsdatum benannt. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum entsprechenden Entwurf vom 02.05.2022 lautet die neue Frist: 01.01.2024. Bei Projektlaufzeiten von ca. 12-24 Monaten erscheint die gewählte Kommunikation, bestehend aus zwei unterschiedlich möglichen, veröffentlichten Fristverlängerungen, weniger als sechs Monate vor dem eigentlichen Fristablauf, ohne die Schaffung einer abschließenden Planungssicherheit, sehr unglücklich.
Basierend auf unseren Erfahrungen über die bei unseren Kunden eingesetzte BNK-Technik und die allgemein verfügbaren Systeme lässt sich feststellen, dass die Transpondertechnologie, vor allem seit Anpassung der AVV-Kennzeichnung, eine Marktführungsposition übernommen hat.
Dies ist insbesondere auf die geringeren Kosten für die Umsetzung der Transpondertechnologie zurückzuführen. Unsere Einschätzung zur Marktführerrolle wird durch Daten der Fachagentur-Windenergie bestätigt – gemäß einer Umfrage unter allen BNK Anbietern macht die Transpondertechnologie ca. 80 % der eingesetzten Technik in Deutschland aus.
Abbildung 1: Bisher umgesetzte BNK an WEA nach Technologie, Stand 31.01.2022; Quelle: FA Wind (8)
Eine Wertung bzw. ein Ranking der unterschiedlichen Transpondersysteme erscheint unseriös. Jeder Standort und jedes Projekt ist individuell und muss entsprechend geprüft werden. Wir arbeiten gern mit allen Anbietern zusammen und haben keinerlei Bedenken, dass die Systeme zuverlässig funktionieren, auch wenn es bisher noch keine ausreichenden Langzeiterfahrungen gibt.
Die Entscheidung des BNK-Systems sollte projektspezifisch erfolgen, weshalb wir in jedem Fall empfehlen, Angebote von unterschiedlichen Anbietern einzuholen und mit diesen vorab die Projektdetails zu besprechen.
Mit Blick auf die bereitgestellten Dokumente der BNK-Hersteller, lässt sich feststellen, dass alle Anbieter ihre Hausaufgaben gemacht haben und eine hohe Qualität bei den Dokumentationsunterlagen, die den Anforderungen der Genehmigungs- und Luftfahrtbehörden entsprechen, liefern.
Um eine Genehmigung bzw. Zustimmung für die BNK-Ausstattung zu erhalten, ist ein nicht zu unterschätzender Dokumentationsaustausch mit den Behörden notwendig. Damit dieser Austausch möglichst effizient und minimal gehalten wird, hat sich die folgende Herangehensweise bewährt:
- Kontaktaufnahme mit den Genehmigungsbehörden bzw. mit der zuständigen Person des Genehmigungsbescheides
- Kontaktaufnahme mit der zuständigen Luftfahrtbehörde und Anfrage eines Verfahrensablaufs
- Anfrage der entsprechenden Unterlagen vom BNK Anbieter und zum Projekt allgemein
- Einreichen des Antrags auf luftverkehrsrechtliche Genehmigung der BNK bei der Luftfahrtbehörde
- In Abhängigkeit des Bundeslandes (kann teilweise entfallen): Einreichen der Genehmigungsanzeige, bzw. Genehmigungsänderung bei der Genehmigungsbehörde
Durch die Vorabkontaktaufnahme mit den Behörden können individuelle Anforderungen an die Unterlagen, die teilweise zwischen einzelnen Sachbearbeitenden derselben Behörden variieren, kommuniziert werden.
Bei vielen Behörden sind die Prozessabläufe inzwischen gut standardisiert worden. Herrschte vor zwei bis drei Jahren häufig noch Unklarheit dazu, welche Unterlagen überhaupt eingereicht werden müssen, in welcher Form das Genehmigungsverfahren zu erfolgen hat (§ 15 BImSchG Änderungsanzeige oder § 16 BImSchG Änderungsgenehmigung) und in welcher Reihenfolge die involvierten Behörden informiert werden sollten, so gibt es inzwischen in fast allen Bundesländern einheitliche Regelungen mit entsprechend veröffentlichten Verfahrensabläufen.
Federführend für die genehmigungsrechtliche Zustimmung einer BNK sind die Luftfahrtbehörden, vereinzelt fordern jedoch auch die Genehmigungsbehörden Einsicht in die vollständige Projektdokumentation. Die einzureichenden Dokumente, die in den Verfahrensabläufen formuliert werden, unterscheiden sich zwar von Bundesland zu Bundesland, dennoch kann ein einheitliches Grundgerüst, dass von fast allen Luftfahrtbehörden gefordert wird, benannt werden. Dieses Grundgerüst besteht i.d.R. aus folgenden Informationen und Dokumenten:
Allgemeine Infos zum WP:
- Auflistung der betroffenen WEA mit Standortkoordinaten
- Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde
- Aktenzeichen und Datum des Genehmigungsbescheides
- Hinweis: meistens nicht direkt gefordert, aber häufig sinnvoll sind Mitteilungen über erfolgte Betreiberwechsel
- Aktenzeichen der Luftfahrtbehörde
Unterlagen BNK-Hersteller:
- Nachweis der Baumusterprüfung gemäß Anhang 6 Nummer 2 AVV durch eine vom BMVI benannte Stelle
- Nachweis des Herstellers über die standortbezogene Erfüllung der Anforderungen auf Basis der Prüfkriterien nach Anhang 6 Nummer 2 der AVV
- Nachweis des Herstellers zur Führung eines Qualitätsmanagementsystems nach ISO 9001 gemäß Anhang 6 Nummer 2 der AVV
- Wartungskonzept bzw. Benennung von Wartungsintervallen
Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll lediglich einen allgemeinen Überblick zu den einzureichenden Unterlagen darstellen.
In der Praxis haben wir sehr unterschiedliche Erfahrungen mit der Umsetzung der BNK sammeln können. Der Großteil der WP´s, die von uns betreut werden, befindet sich aktuell in der Umsetzung (vgl. Abbildung 2), wobei die Beauftragung im Durchschnitt Mitte bzw. Ende 2020 erfolgte.
Abbildung 2: BNK-Fortschritt bei durch 4initia betreuten Parks (eigene Darstellung)
Innerhalb der Diagramm-Darstellung fand keine Differenzierung zwischen technischer oder genehmigungsrechtlicher Umsetzung statt.
Diese beiden Prozesse laufen häufig parallel ab, sodass beispielweise eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung ohne erfolgten Einbau erteilt werden kann.
In diesem Fall wird in der Regel ein erfolgreicher Probebetrieb in den Nebenbestimmungen der Genehmigung festgelegt. Während die genehmigungsrechtlichen Umsetzungen aufgrund der besseren Standardisierung inzwischen schneller bearbeitet werden, dauern die technischen Umsetzungen häufig länger, da es sowohl zu Knappheiten bei der Materialbeschaffung als auch bei der Verfügbarkeit von Technikern kommt, insbesondere die Umrüstung der Befeuerung ist hiervon betroffen, da oft jede einzelne WEA umgerüstet werden muss. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Gesamtprozess immer noch viel Zeit in Anspruch nimmt.
Neben den o. g. Gründen für die Fristverlängerungen, welche vor allem auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind und sich in erster Linie bei den BNK-Herstellern in Form von fehlenden Komponenten und quarantänebedingten Ausfällen der Serviceteams äußerten, konnten auch auf Seiten der Genehmigungs- und Luftfahrtbehörden prozesslahmende Faktoren gefunden werden.
In Abhängigkeit vom Bundesland sind diese Faktoren lange Bearbeitungszeiten aufgrund fehlender Personalkapazitäten der Behörden im Zusammenspiel mit einer fehlenden Digitalisierung von Prozessen. Teilweise fordern Genehmigungsbehörden im Rahmen der zu tätigenden Änderungsanzeigen nach § 15 die vollständige an die Luftfahrtbehörde zur Prüfung übersandte Projektdokumentation (in mehrfacher postalischer Ausfertigung) an, obwohl ihnen nicht die Kompetenz zur inhaltlichen Prüfung der Unterlagen obliegt. Mit Blick auf die fehlenden Personalkapazitäten in einzelnen Luftfahrtbehörden sind Bearbeitungszeiten von bis zu sechs Monaten keine Seltenheit.
Abschließen möchten wir unsere Erfahrungen mit dem Positivbeispiel der Luftfahrtbehörde Niedersachsens, die in rekordverdächtigen 24 Minuten eine Zustimmung zur luftverkehrsrechtlichen BNK-Genehmigung, bei ausschließlichem E-Mail-Verkehr, erteilt hat.
Fazit und Ausblick
Nach unserer Einschätzung ist die BNK auf einem guten Weg und trotz der bereits dritten Fristverlängerung hat sich in den letzten Jahren sowohl auf Seiten der BNK-Anbieter als auch auf Seiten der Genehmigungs- und Luftfahrtbehörden viel Positives getan. Die Technik ist inzwischen bewährt und getestet und auch die Planungswege und Möglichkeiten gut eingespielt. Es erscheint daher realistisch, dass bis zum 01.01.2024 ein Großteil der WEA in Deutschland mit einer BNK ausgestattet sein kann.
Sollten Sie bisher noch keine BNK-Lösung für Ihren Windpark haben, empfehlen wir Ihnen sich möglichst zeitnah mit diesem Thema zu beschäftigen. Zwar wirkt die Pönale bei Nichterfüllung, der Wegfall der Marktprämie, bei den aktuellen Strompreisen nicht besonders bedrohlich und mit entsprechender Risikoaffinität könnte man diese ggf. in Kauf nehmen.
Dennoch halten wir die BNK-Ausstattung, vor allem im Sinne der Akzeptanzschaffung für die Energiewende für richtig und wichtig.
Wir haben bereits eine Vielzahl an BNK Systemen genehmigen und aufbauen lassen und stehen derzeit mit allen Anbietern von BNK in Deutschland im Gespräch, um weitere WP´s mit einer BNK auszustatten. Gern unterstützen wir Sie bei einzelnen oder auch allen Punkten rund um das Thema BNK und freuen uns auf Ihre Anfrage.
Von: Christopher Hoffmann
QUELLEN:
(1) Fachagentur Windenergie an Land e.V. (2016). Hintergrundpapier Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen. Verfügbar unter: https://www.fachagentur-
windenergie.de/fileadmin/files/Befeuerung/FA-Wind_Hintergrundpapier_BNK_2016-07-27.pdf (abgerufen am: 20.07.2022)
(2) Dark Sky GmbH (2017). Erstes Windenergieprojekt mit bedarfsgerechter airspex-Befeuerung erfolgreich erweitert. Verfügbar unter: https://www.dark-sky.com/erstes-windenergieprojekt-mit-bedarfsgerechter-airspex-befeuerung-erfolgreich-erweitert/ (abgerufen am: 20.07.2022)
(3) Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts Schleswig-Holstein (2017). Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung Gegen das nächtliche Dauerblinken von Windanlagen: Ausbau der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung kommt voran. Verfügbar unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/V/_startseite/Artikel/170307_windkraft_bedarfsgerechtebefeuerung.html (abgerufen am: 20.07.2022)
(4) Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2019). Beschluss Az. BK6-19-142. Verfügbar unter: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK6-GZ/2019/BK6-19-142/BK6-19-142_beschluss_2019_10_22.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen am: 20.07.2022)
(5) Dr. Peter Sitting-Behm, prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (2021). Update: Informationen zum Verfahrensablauf gem. Anhang 6 Nr. 3 AVV Kennzeichnung (BNK). Verfügbar unter: https://www.prometheus-recht.de/hinweise-zum-verfahrensablauf-bnk/ (abgerufen am: 20.07.2022)
(6) Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (2022). Referentenentwurf – Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor. Verfügbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/referentenentwurf-erneuerbaren-energien-und-weiteren-massnahmen-im-stromsektor.pdf?__blob=publicationFile&v=6 (abgerufen am: 20.07.2022)
(7) Deutscher Bundestag Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland (2022). Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor. Verfügbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/20/016/2001630.pdf (abgerufen am: 20.07.2022)
(8) Dr. Dirk Sudhaus, Fachagentur Windenergie an Land e.V. (2022). Update: Umsetzung der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung – Aktualisierte Umfrage zum Stand der Ausstattung von Windenergieanlagen mit bedarfsgerechter Nachtkennzeichnung. Verfügbar unter: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Veroeffentlichungen/Befeuerung/FA_Wind_Update_Umfrage_zur_Umsetzung_der_BNK_3-2022.pdf (abgerufen am: 20.07.2022)