In unserer Ausgabe aus Dezember 2020 haben wir den vom Bundeswirtschaftsministerium verfassten Entwurf der geplanten, längst fälligen Neuerungen für das Erneuerbare-Energien-Gesetz („EEG“) vorgestellt. Damals gab es noch einiges an Nachholbedarf, um den anvisierten und für die Klimaziele dringend benötigten starken weiteren Ausbau regenerativer Energien zu befeuern.
Die dafür nötigen Plenarsitzungen und Beschlüsse wurden von der Regierung, fast schon wie in einem Krimi, immer wieder aufgeschoben, so dass sie am Ende zum letztmöglichen Termin des Jahres, dem 17. Dezember 2020, endlich durchgeführt und eine deutlich überarbeitete, aber im Ergebnis halbherzige Novelle beschlossen wurde.
Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen in den Bereichen Photovoltaik und Wind, die mit dem EEG 2021 beschlossen wurden, vor und stellen diese den ursprünglichen Entwürfen der Novelle gegenüber.
Ausbauziele
Das schon im Entwurf enthaltene große Ziel, bis 2030 den in Deutschland benötigten Strom (Bruttostromverbrauch) zu 65 % aus Erneuerbaren Energiequellen zu gewinnen, wurde fest in das EEG 2021 integriert. Auch die für 2050 anvisierte Treibhausgasneutralität ist nun fester Bestandteil des Gesetzes (1). Leider wurden jedoch trotz massiver Kritik div. Energieexperten, Verbände und Versorger die zugrunde gelegten Annahmen für den Stromverbrauch nicht korrigiert und die Ausbauziele für PV und Wind gegenüber dem Entwurf aus September 2020 nicht angehoben. Die installierte Leistung bei Wind an Land soll weiterhin schrittweise von 57 GW in 2022 auf 71 GW im Jahre 2030 erhöht werden. Der Ausbaupfad für Photovoltaikanlagen sieht eine ebenfalls schrittweise Anhebung von 63 GW in 2022 auf 100 GW in 2030 vor (2). Mit durchschnittlich weniger als 2 GW pro Jahr Ausbau von Wind- und knapp 5 GW von Solarenergie liegt die Regierung damit Welten hinter den für die Klimaneutralität erforderlichen Steigerungen der Erzeugungskapazitäten grüner Energien zurück. Zur Zielerreichung wäre die Erhöhung der Ausbauziele von PV- und Windanlagen laut Meinung div. Marktexperten auf mindestens 25 bis 30 GW pro Jahr (3) dringend erforderlich. Nur so könnten der gleichzeitige Ausbau der Elektromobilität, die Dekarbonisierung der Wärmeerzeugung sowie die Produktion von grünem Wasserstoff und andere ambitionierte Projekte mit dem Ziel der Emissionsfreiheit ansatzweise machbar werden.
Neuerungen im Bereich Photovoltaik
Als eine der wesentlichen Anpassungen mit weitreichendem positiven Effekt auf den Ausbau von Photovoltaikanlagen im privaten und kleingewerblichen Sektor kann die Anhebung der Umlagebefreiungsgrenze für selbst verbrauchten Strom auf 30 MWh pro Jahr für Photovoltaikanlagen bis zu einer Größe von 30 kW gesehen werden (4). Damit hat der Gesetzgeber den ursprünglichen Entwurf zu Gunsten der Vorgaben der EU-Richtlinie EU-EE-RL 12/2018 Artikel 21 Abs. 3c) nachgebessert und vermeidet so Strafzahlungen für den deutschen Staat, die anderenfalls ab Mitte 2021 fällig geworden wären. Wichtig zu erwähnen ist hierbei, dass diese neuen Grenzen sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen mit Wirkung vom 01.01.2021 gelten.
Eine weitere, positive Neuerung, von der insbesondere Betreiber von privaten und kleingewerblichen Solaranlagen bis 300 kW Leistung profitieren werden, ist die Herabsenkung der Basisdegression der gesetzlich festgelegten Vergütungssätze von 0,5 % (EEG 2017) auf 0,4 % pro Monat (5).
Die geplante Erweiterung des geförderten Korridors an Autobahnen und Schienen von 110 auf 200 m sowie die Anhebung der maximal geförderten Anlagengröße von 10 auf 20 MW – unabhängig davon, ob es sich um gebäudeintegrierte oder Freiflächenanlagen handelt – wurde im neuen EEG manifestiert und eröffnet so mehr Spielraum für geförderte Solarparks. Damit besteht nicht nur die Möglichkeit, bestehende Anlagen zu erweitern, sondern auch größere, wirtschaftlichere Anlagen zu errichten. Allerdings müssen hierzu parallel die rechtlichen Rahmenbedingungen in der Raum- und Bauordnung der einzelnen Bundesländer geschaffen werden, um das erwartete Wachstum nicht direkt wieder durch baurechtliche Regulatorien zu dämpfen. Diverse Bundesländer haben in ihren Regionalplänen 110-m-Korridore an Schienen- und Autobahnnetzen für den zulässigen Ausbau von PVAs verankert, die es nun zu erweitern gilt.
Anhand einer Neufassung der Begrifflichkeit von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden und freien Flächen wird im neuen EEG die Möglichkeit der Förderung von innovativen Anlagenformen eröffnet. So ist nun die Rede von Solaranlage des ersten Segments, unter die Freiflächenanlagen, aber auch PV-Anlagen auf, an oder in baulichen Anlagen, die weder Gebäude noch Lärmschutzwände sind (6) , fallen. Weiterhin werden Solaranlagen des zweiten Segments genannt, unter die alle Photovoltaikanlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand (7) gefasst werden. Diese Neufassung eröffnet insbesondere für sogenannte PV-Floating-Systeme auf künstlichen Gewässern, wie Baggerseen, aber auch für andere Installationsformen nun die Möglichkeit der Anerkennung und Förderung.
Die bereits im Gesetzesentwurf im September angedachte Überarbeitung der Ausschreibungsrahmen für PVA wurde im EEG 2021 umgesetzt; wenn auch in etwas abgewandelter Form. Zwar bleibt es dabei, dass die Ausschreibungsvolumen auf Dach- und Freiflächenanlagen, sonstige Anlagen sowie Innovationsanlagen, bei denen die Solarstromanlage mit mindestens einem anderen erneuerbaren Erzeugungsmedium gekoppelt sein muss, aufgeteilt werden; jedoch wurden die im ursprünglichen Entwurf vorgesehenen Ausschreibungsvolumen leider insgesamt etwas gekürzt (8) statt, wie von Branchenverbänden gefordert, erhöht. Ergänzend ist hier zu erwähnen, dass mit dem EEG 2021 ebenfalls eine Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung verabschiedet wurde. Die damit einhergehende Neufassung der §§ 15 bis 20, welche die Ausschreibung für besondere Solaranlagen betreffen, sieht die einmalige Einführung einer Sonderausschreibung im Umfang von 50 MW im April 2022 für Photovoltaikanlagen auf Gewässern, auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau sowie auf Parkplätzen vor (9).
Entgegenkommen des Gesetzgebers gab es auch bei der angedachten Herabsenkung der Ausschreibungspflicht für gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen. Die Grenze wird hier bei 750 kW belassen. Betreiber haben nur die Möglichkeit, ab 300 kW Leistung freiwillig an der Vergütungsausschreibung teilzunehmen (10). Leider ist diese Wahlmöglichkeit für Anlagen zwischen 300 und 750 kW durch einen weiteren Kniff des Gesetzgebers jedoch in größtmöglichem Maße unattraktiv gestaltet worden, da bei Inanspruchnahme der gesetzlich festgelegten Förderung (Direktvermarktung mit Marktprämie) nun nur noch max. 50 % der erzeugten Strommenge vergütet wird (11). Wird andererseits die in einem Ausschreibungsverfahren ermittelte Vergütung in Anspruch genommen, ist die Eigenversorgung mit dem selbst erzeugten Strom untersagt (12). Ein Rückgang von Investitionen auf Industriedächern zur Versorgung der hauseigenen Infrastruktur und damit die gewerbliche Nutzung von eigens erzeugtem, sauberen Strom ist zu befürchten. Branchenkenner, wie BEE-Präsidentin Simone Peter, kritisieren diese Anpassung als eine künstliche Marktbremse, die die Erschließung eines Großteils der ungenutzten Gewerbedächer weiterhin unterbindet und große Marktpotentiale ungenutzt lässt (13).
Die im Bereich von PV-Mieterstromanlagen im Gesetzesentwurf vorgesehenen Verbesserungen wurden nach Kritik aus der Branche und der Forderung nach wirtschaftlicher Gleichstellung zu privaten Betreibern kleiner PV-Anlagen auf Eigenheimen nochmals überarbeitet. Die EEG-Bezuschussung von Anlagen wurde neu fixiert auf bis zu 3,79 ct/kWh und für Anlagen bis zu einer Größe von 750 kW (14) angehoben. Hinzu kommt, dass Anlagen im Wohnquartier-Areal nicht mehr zu einer Gesamtanlage zusammengefasst werden müssen (15) und so nun von einer attraktiveren Förderpolitik profitieren. Leider lässt auch das beschlossene EEG 2021 sowohl die Befreiung von der Umlagepflicht als auch die Reduktion des massiven bürokratischen Aufwandes, der mit einer solchen Anlage einhergeht, weiterhin unbeachtet, so dass dieses Segment zwar insgesamt eine Ausbausteigerung erfahren wird, jedoch dennoch hinter seinen Möglichkeiten zurückbleiben wird. Es ist zu befürchten, dass insbesondere kleinere Vorhaben zur Versorgung von bis zu 20 Wohneinheiten von den bürokratischen Hürden abgeschreckt werden; für größere Vorhaben gibt es auf dieses Segment spezialisierte Dienstleister und Regionalversorger (16).
Wie eingangs erwähnt, wurde die Gesetzesnovellierung vor allem erforderlich, um den Weiterbetrieb aller funktionsfähigen, aus der Förderung fallenden sogenannten Post-EEG-Anlagen zu ermöglichen und die Illegalität der Einspeisung in die öffentlichen Netze, die für rund 18.000 Anlagen (17) ab Januar gegolten hätte, abzuwenden. Für betroffene Photovoltaik-Anlagen wurden gegenüber dem Entwurf von September 2020 modifizierte Lösungsszenarien in das Gesetz aufgenommen. Betreibern von Altanlagen werden die übergangsweise Überschuss- oder Volleinspeisung des produzierten Stroms bis 2027 mit Vergütung zum Jahres-Marktpreis (18) sowie die Möglichkeit zur vereinfachten Direktvermarktung des produzierten Stroms zur Auswahl angeboten. Stellen Betreiber von Post-EEG-Anlagen ihre Anlagen, die in der Regel bis Ende der Vergütungszeit zur Volleinspeisung dienten, auf Eigenversorgung um, profitieren sie genau wie Betreiber von Neuanlagen von der Umlagebefreiung des Eigenverbrauchs bis 30 MWh bei Anlagen bis zu einer Größe von 30 kW sowie von der Befreiung der Pflicht zum Smart-Meter-Einbau für Anlagen bis 7 kW Leistung (19). Damit hat der Gesetzgeber auf die massive Kritik der Länderkammer sowie diverser Branchenverbände reagiert und für den Weiterbetrieb von Anlagen eine verlustfreie Lösung geschaffen. Die Stilllegung von rund 447.000 funktionsfähigen Photovoltaik-Anlagen und somit von rund 3.370 MW Solarleistung, welche vorzeitig vom Netz gegangen wäre (20) und damit den Ausbauzielen entgegengewirkt hätte, ist somit erfreulicherweise vorerst vom Tisch.
Neuerungen im Bereich Windenergie
Was die Verbesserungen im Bereich Windenergie angeht, bleiben diese in ihrer Anzahl und Auswirkung klar hinter denen der Solarenergie zurück. Nichtsdestotrotz hat auch dieser Bereich Neuerungen im Gesetz 2021 erfahren, welche nicht unerwähnt bleiben sollen.
Oberwiesenthal 2021, Kristin Weingart
Wenn auch insgesamt benachteiligend, kann das Entgegenkommen des Gesetzgebers bei der Neufassung der Negative-Strompreis-Regel für in Ausschreibungsverfahren ermittelte Vergütungssätze im Vergleich zur Entwurfsfassung positiv gewertet werden. So wurde der Zeitraum, ab dem die Vergütung von erzeugtem Strom aus EEG-geförderten Solar- und Windanlagen mit einer Leistung ab 500 kW für die jeweilige Dauer ausgesetzt wird, soweit die Preise an der Strombörse durchgängig negativ sind, von 1 Stunde (Entwurf) auf 4 Stunden hochgesetzt (21). Gleichzeitig dazu verlängert sich der Vergütungszeitraum um die Anzahl der von dieser Regelung betroffenen „Ausfall“-Stunden (22) und es wird Betreibern die Möglichkeit eröffnet, den in dieser Zeit erzeugten Strom selbst zu verbrauchen (23). Die Planungssicherheit hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit von Windenergieanlagen gegenüber dem Novellierungsentwurf verbessert sich somit deutlich.
Neu im EEG 2021 ist, dass bei drohender Unterzeichnung einer Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen eine Volumenreduktion möglich ist (24). Der Chefreporter der Fachzeitschrift Energie & Management, Ralf Köpke, kritisiert zudem, dass die im EEG 2017 verankerten Verschiebungen nicht ausgeschöpfter Ausschreibungsvolumen vom neuen EEG komplett ignoriert werden. In den zurückliegenden Jahren 2018 und 2019 wurden aufgrund mangelnder Beteiligung insgesamt 3.000 MW weniger vergeben, als vom EEG vorgesehen, und hätten laut dem alten Gesetz nun in 2022 und 2023 auf die Ausschreibevolumina aufgeschlagen werden müssen. Das EEG 2021 übernimmt zwar diesen Verteilungsmechanismus, aber erst ab dem Jahr 2024 und dann auch nur für Volumina, die 2021 nicht abgerufen wurden. Damit bleiben wichtige Potentiale ungenutzt und der ohnehin gebeutelten Windbranche vorbehalten. Dabei wäre es essenziell wichtig, die ohnehin zu niedrigen Ausschreibungsmengen in den Jahren 2022 und 2023 deutlich anzuheben, um beim Klimaschutz voranzukommen und die von der Regierung anvisierte Ziele zu erreichen (25). „Mit dem Wegfall der Ausschreibungsvolumina, die erst drei bis vier Jahre später wieder ausgeschrieben werden dürfen, verfallen die dringend benötigen Mengen faktisch“, stellt auch die Präsidentin des Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE), Simone Peter, konsterniert fest (26).
Für ausgeförderte, sogenannte Ü-20-Windenergieanlagen bietet das EEG 2021 zumindest für solche Anlagen, deren Förderanspruch Ende 2020 bzw. 2021 ausläuft, nun eine Perspektive (27) , jedoch mangelt es nach wie vor an einer längerfristigen Lösung. Windenergieanlagen, die bisher die EEG-Einspeisevergütung erhalten haben, wird nun Anspruch auf einen durch die Bundesnetzagentur durch Ausschreibungen ermittelten Vergütungssatz zwischen 3,0 und 3,8 Cent je Kilowattstunde eingeräumt; Voraussetzung hierfür ist die erfolgreiche Teilnahme an einer der Ausschreibungen (28). Anlagen, deren Förderung 2020 ausläuft, erhalten abweichend hiervon für die Monate, in denen kein bzw. noch kein Zuschlag besteht, den Jahresmarktwert zuzüglich eines sich stufenweise von 1,00 auf 0,25 ct/kWh reduzierenden Zuschlages bis maximal Ende 2021 (29). Den Betreibern von ausgeförderten Windenergieanlagen bleibt darüber hinaus die Möglichkeit, den erzeugten Strom an einen Direktvermarkter zu veräußern und im besten Fall attraktivere Preise zu erzielen. Leider fehlt es dem neuen EEG nicht nur an Regelungen für alle nach 2021 aus der Förderung fallenden Windenergieanlagen, sondern auch an Vergütungslösungen für die bis dahin aus der Förderung fallenden Anlagen über das Jahr 2022 hinaus. Als an dieser Stelle positiv zu erwähnen sei jedoch, dass die im Gesetzesentwurf noch enthaltene Einschränkung auf eine maximale Anlagengröße von 100 kW nicht in das EEG 2021 übernommen wurde, so dass grundsätzlich für alle bis 2021 ausgeförderten Windenergieanlagen die voranstehend genannten Ansprüche angemeldet werden können. Als Konsequenz des Wegfalls der EEG-Vergütung für mehrere tausend Pionieranlagen zu Jahresbeginn erfährt die sonstige Direktvermarktung einen bislang noch nie gekannten Zuspruch. Aktuelle Zahlen belegen, dass allein im Bereich Windenergie Anlagen mit einer Gesamtleistung von 2.029 MW in der sonstigen Direktvermarktung aufgegangen sind; Ende 2020 lag das Volumen noch bei lediglich 65 MW (30).
Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Quotenregel zur Stärkung des Ausbaus in der Südregion, unter die die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Saarland sowie der Süden von Hessen und Rheinland-Pfalz gefasst werden, wurde in das EEG 2021 übernommen. Die Bundesnetzagentur hat sodann bei jedem Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land sicherzustellen, dass sich mindestens 15 % bzw. ab 2024 20 % der bezuschlagten Anlagen in südlichen Landkreisen befinden. Insgesamt ist diese Separation als sehr positiv zu bewerten. Allerdings wird die Forcierung des flächendeckenden Ausbaus von Windenergie in Deutschland gemäß dem Gesetz erst ab dem Jahr 2022 eingeführt (31). Bis dahin ist weiterhin wenig Zubau im süddeutschen Raum zu erwarten.
Als erleichternd für die Zustimmung zu Windenergieanlagen an Land wird die in das verabschiedete EEG übernommene Regelung zur finanziellen Beteiligung von Kommunen bewertet. Das neue Gesetz räumt Betreibern von Windkraftanlagen nun die Möglichkeit ein, die Gemeinden, die von der Errichtung der Windenergieanlage betroffen sind, mit einem Betrag von bis zu 0,2 ct/kWh an den Einnahmen zu beteiligen. Hierbei ist der Wert sowohl auf die tatsächlich eingespeiste als auch auf die fiktive Strommenge, unter die beispielsweise nicht eingespeiste Energie aufgrund von netzdienlicher Abregelung fällt, anzusetzen (32). Auch wird den Betreibern die Möglichkeit eingeräumt, für die jeweils im Vorjahr an die Kommune geleisteten Zahlungen im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber die Erstattung dieses Betrages zu verlangen (33). Leider ist auch in der beschlossenen Gesetzesfassung weiterhin keine unmittelbare Teilhabe von Bürgern über Bürgerstromtarife o. Ä. vorgesehen, welche der Akzeptanz von Windkraftanlagen sicherlich zuträglich gewesen wäre.
Oberwiesenthal 2021, Kristin Weingart
Genehmigungsverfahren
Im Entwurf der EEG-Novellierung war vorgesehen, die Nutzung Erneuerbarer Energien als öffentliches Interesse und der öffentlichen Sicherheit dienlich zu deklarieren (34). Dieser Absatz wurde als durchaus relevantes Mittel zur Vereinfachung von Genehmigungsverfahren für EE-Anlagen gewertet. Nach heftigen Protesten verschiedener Umweltverbände wurde der Passus jedoch leider nicht in das EEG 2021 übernommen. Die bürokratischen Hürden für insbesondere Solarfreiflächen- und Windenergieanlagen bleiben entsprechend hoch, werden aktuell gar in einigen Bundesländern noch verschärft – man denke an die in Nordrhein-Westfalen vorgesehene Verschärfung der Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu Wohnbebauung. Branchenkenner erwarten, dass 2021 das vierte Jahr in Folge mit einem Windenergieausbau weit unter Plan sein wird (35). Auch die kommenden Jahre versprechen hier keine signifikante Verbesserung.
Unser Fazit
Eine echte Revolution ist mit dem EEG 2021 nicht geglückt. Zwar wurde das wichtigste Ziel – den legalen Weiterbetrieb von Post-EEG-Anlagen zu sichern – erreicht, jedoch sind andere, dringend benötigte Anpassungen auf der Strecke geblieben. Diese zu richten, wird zu einem großen Teil Aufgabe der im September neu zu wählenden Bundesregierung sein. Die aktuelle Bundesregierung hat sich bereits in einem Entschließungsantrag darauf verständigt, die noch offenen Streitpunkte zum EEG 2021 zu klären. Angegangen werden sollen u. a. die Definition eines weitergehenden Ausbaupfades im ersten Quartal 2021, die Erarbeitung eines haushaltsneutralen Finanzierungsmodells sowie die weitere Verschärfung der Regel zu negativen Strompreisen.
Insbesondere im Bereich der Solarenergie gehen viele der mit dem EEG 2021 verabschiedeten Neuerungen grundsätzlich in die richtige Richtung, wenn auch mit Blick auf die selbstauferlegten Ziele zur Klimaneutralität viel zu zaghaft. Die ausgegebenen Ausbaupfade und veranschlagten Fördermengen fallen für die ambitionierten Umweltziele der Bundesregierung deutlich zu gering aus. Auch die von der Branche geforderte und vom Gesetzgeber angestrebte Entbürokratisierung wird klar verfehlt. Weiterhin fehlt es an bundesweit einheitlichen Kriterien für Erneuerbare Erzeugungsanlagen und an genehmigungsrechtlichen Anpassungen, um die Genehmigungsverfahren für grüne Stromkraftwerke zu erleichtern und die der Energiewende dienliche Erweiterung von Erzeugungskapazität attraktiv zu gestalten.
Der Bundesverband Erneuerbare Energie bewertet die weitreichenden Änderungen des Ausschreibungsdesigns zum Nachteil einzelner Erneuerbarer-Technologien als fatal und kritisiert, dass damit der notwendige Ausbau der Erneuerbaren entscheidend gefährdet werde. „Offensichtlich soll unter Verweis auf EU-Wettbewerbsvorgaben nachgelagert in die Ausgestaltung der Ausschreibungen eingegriffen werden.“ Vor allem die Windenergie ist davon betroffen. Insgesamt sei das EEG 2021 in den letzten Zügen noch weiter „verschlimmbessert“ worden. Mit dem verabschiedeten Gesetzestext komme erneut der Unwille der Regierung zum Ausdruck, die Erneuerbaren Energien als zentrale Säule des Klimaschutzes anzuerkennen (36).
Die Energiewende hängt einmal mehr von der Eigeninitiative vieler Bürger und Verbände ab, die unabhängig vom Subventionstopf der Bundesregierung weiter kleine wie große Projekte entwickeln und umsetzen, ungeachtet der bürokratischen Hürden.
VON: KRISTIN WEINGARDT
QUELLEN:
- (1) § 1 EEG 2021
- (2) § 4 EEG 2021
- (3) https://fridaysforfuture.de/wp-content/uploads/2020/10/FFF-Bericht_Ambition2035_Endbericht_final_20201011-v.3.pdf
- (4) § 61b Abs. 2 EEG 2021
- (5) § 49 Abs. 1 EEG 2021
- (6) § 3 Ziffer 4a EEG 2021
- (7) § 3 Ziffer 4b EEG 2021
- (8) §§ 28, 28a und 28c EEG 2021
- (9) § 15 und § 17 Abs. 1 Innovationsausschreibungsverordnung
- (10) § 22 Abs. 6 EEG 2021
- (11) § 48 Abs. 5 EEG 2021
- (12) § 27a EEG 2021
- (13) https://energie-und-management.de/ Ausgabe vom 12.01.2021
- (14) § 48a EEG 2021
- (15) § 24 Abs. 1 EEG 2021
- (16) Michael Vogtmann, DGS-Franken
- (17) „EEG 2021 und Co in der Praxis“, Michael Vogtmann, DGS-Franken
- (18) § 23b Abs. 1 und § 25 Abs. 2 Ziffer 1 EEG 2021
- (19) § 9 Abs. 1a EEG 2021
- (20) https://www.eupd-research.com/vorzeitiges-aus-fuer-halbe-million-solaranlagen/
- (21) § 51 Abs. 1 EEG 2021
- (22) § 51a EEG 2021
- (23) § 27a Abs. 1 Ziffer 4 EEG 2021
- (24) § 28 Abs. 6 EEG 2021
- (25) https://energie-und-management.de/ Ausgabe vom 28.01.2021
- (26) https://energie-und-management.de/ Ausgabe vom 12.01.2021
- (27) § 21 Abs. 1 Ziffer 3 EEG 2021
- (28) § 23b Abs. 2 EEG 2021 und § 95 Ziffer 3a EEG 2021
- (29) § 23b Abs. 2 EEG 2021
- (30) https://energie-und-management.de/ Ausgabe vom 12.01.2021
- (31) § 36d EEG 2021
- (32) § 36k Abs. 1 EEG 2021
- (33) § 36k Abs. 3 EEG 2021
- (34) § 1 Abs. 5 des Entwurfs zum EEG 2021 von September 2020
- (35) https://energie-und-management.de/ Ausgabe vom 28.01.2021
- (36) https://energie-und-management.de/ Ausgabe vom 12.01.2021