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Österreich und der Weg zu 100 % Ökostrom – das EAG

In unserer Februar-Ausgabe haben wir das neue Deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) unter die Lupe genommen. Diesen Monat widmen wir uns seinem österreichischen Pendant, das Erneuerbare-Ausbau-Gesetz (EAG), nachdem es am 17. März endlich im Ministerrat beschlossen wurde.

Seit 2019 sind in Österreich die Grünen – erstmals auf Bundesebene – in einer Koalitionsregierung mit der Österreichischen Volkspartei (ÖVP) vertreten. Schon Anfang 2020 hat sich dies, wie erwartet, durch Ziele zur Bekämpfung des Klimawandels im Regierungsprogramm bemerkbar gemacht. Herzstück des Regierungsprogramms war der Beschluss zur Erarbeitung eines Gesetzes für den Ausbau Erneuerbarer Energien.

Genau eine Woche nachdem der Bundesverband für Photovoltaik in Österreich gewarnt hatte, dass 2021 ohne ein EAG zu einem ‚verlorenen PV-Jahr‘ (1) werden könnte, war es dann so weit – das EAG wurde beschlossen (2). Somit gelangt nun endlich jenes Gesetz, welches schon im September 2020 per Begutachtungsentwurf von der Regierung vorgestellt wurde, ins Parlament.

Ziele

Das Ziel der neuen Regierung ist es, dass Österreich ab 2040 als CO2-neutrales Land agiert (3). Um dieses ambitionierte Ziel zu erreichen, wurden im Regierungsprogramm Meilensteine für den Weg bis 2040 festgelegt. Ein großer Anteil davon entfällt natürlich auf den Ausbau von Erneuerbaren Energien. Das EAG sieht vor, bis 2030 das gesamte österreichische Stromnetz aus Erneuerbaren Energien zu bedienen. Zu jenem Zeitpunkt also, wenn Deutschland 65 % seines Stromes aus regenerativen Quellen gewinnen möchte, sollen Österreichs Netze bereits komplett frei von durch fossile Brennstoffe erzeugten Strom sein (4). Möglich wird dies großen Teils durch die Wasserkraft, welche 2020 bereits mehr als 62 % der Stromerzeugung ausmachte (5). Um dieses Ziel zu erreichen, rechnet die österreichische Regierung mit einem Mehrbedarf von 27 TWh Strom aus Erneuerbaren Energien, was einem Ausbau der derzeitigen Kapazitäten um ca. 50 % entspricht. Die benötigte Mehrerzeugung soll hierbei wie folgt verteilt werden: 11 TWh PV, 10 TWh Wind, 5 TWh Wasserkraft und 1 TWh Biomasse (6). Um die vorgegebenen Ziele im Bereich PV bis 2030 zu erreichen, wird angestrebt, auf einer Million Dächern PV-Anlagen zu installieren (7). Dazu hat die Regierung sich unter anderem vorgenommen, bürokratische Hürden zu verringern und Netzzugänge für PV-Anlagen bis zu 10 kWpeak zu erleichtern (8).

Marktprämie

Gefördert werden Erneuerbare Energien mit dem EAG über zwei verschiedene Mechanismen. Einer davon ist die Marktprämie. Zweimal jährlich werden neue Kapazitäten an PV, Wind- und Wasserkraft sowie Biomasse und Biogas per Auktion zur Förderung ausgeschrieben. Um einen Förderzuschlag erhalten zu können, muss der Bieter den erwünschten Preis, im EAG als anzulegender Preis bezeichnet, für den Strom aus seiner Anlage unterbreiten. Die Gebote werden dann vom niedrigsten zum höchsten Preis sortiert und bekommen in aufsteigender Reihenfolge den Zuschlag zur Marktprämie. Die Auktion endet, wenn das für den jeweiligen Ausschreibungstermin festgelegte Fördervolumen ausgeschöpft ist (9). Es gelten hier jedes Jahr neu errechnete Höchstpreise, sogenannte „Referenzmarktwerte bzw. -preise“, welche nicht überboten werden dürfen, um für die Auktion qualifiziert zu sein. Angelegt sind die Höchstpreise an die Kosten für eine kosteneffiziente Anlage, die dem Stand der Technik entspricht. Weiters werden die Kosten für eine, dem Markt entsprechende, Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital miteinberechnet (10).

Projekte, die einen Zuschlag zur Marktprämie erhalten, müssen ihren Strom in das öffentliche Elektrizitätsnetz einspeisen (11) und bekommen ihre Prämie für eine Dauer von 20 Jahren ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt (12). Ausbezahlt wird die Marktprämie für alle Technologien am Ende jedes Monats. Der Auszahlungswert ergibt sich aus der Differenz zwischen dem stündlichen Marktpreis und dem Strompreis, für welchen die Anlage einen Zuschlag bekommen hat, multipliziert mit der Menge Strom, die in der jeweiligen Stunde in das Netz eingespeist wurde. Einziger Unterschied zwischen den unterschiedlichen Technologien ist, dass Biomasse- und Biogasanlagen nicht auf Basis des in diesem Moment gültigen Referenzmarktwertes, sondern auf Basis des ermittelten Referenzmarktpreises des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres vergütet werden (13). Die Marktprämie soll für alle Beteiligten, nicht zuletzt Investoren, eine gewisse Sicherheit über die Erträge des erzeugten Stroms der Anlagen geben.

Ziel der Marktprämie ist es, die Wett­bewerbs­fähigkeit Erneuerbarer-Energie-Anlagen gegenüber den fossilen Brennstoffen zu erhöhen. Seit dem Ökostromgesetz von 2012 waren Netzbetreiber in Österreich verpflichtet, jeglichen Strom aus Erneuerbaren Anlagen für einen vorgeschriebenen Zeitraum und zu einem festgelegten Preis abzunehmen (14). Dieser Mechanismus wurde von vielen Seiten stark kritisiert und nun mit dem neuen Gesetz den Markterfordernissen angepasst.

Bei Windkraftanlagen hat sich die österreichische Regierung ein Beispiel am deutschen EEG genommen und zum ersten Mal einen Korrekturfaktor eingeführt. Ziel des Korrekturfaktors ist es, Anlagen nicht nur in den windreichsten Regionen des Landes zu errichten, sondern eine flächendeckende Verteilung zu erreichen. Momentan verteilen sich 90 % aller Windkraftanlagen in Österreich auf zwei der neun Bundesländer (15). Festgelegt wird der Korrekturfaktor vom Ministerium für Energie sowie dem Ministerium für Landwirtschaft. Er richtet sich nach dem Windertrag, aber auch bestehender Infrastruktur an den Standorten (16).

Entgegen der Ausschreibungen für alle anderen Erneuerbaren Energiequellen finden diese bei der Windkraft erst ab 2024 statt (17). In einem Statement zum EAG begrüßt der Wind-Verband IG Windkraft den späteren Beginn der Ausschreibungen, plädiert jedoch auf ein komplettes Aussetzen der Auktionen für Windkraftanlagen unter dem Argument, „dass Ausschreibungen für den kleinen österreichischen Markt kein sinnvoller Vergabemechanismus sein können“ (18). Aktuell gilt für die Windkraft weiterhin das Ökostromgesetz, welches den Strom aus Windkraftanlagen mit einem fixen Preis für einen Zeitraum von 13 Jahren vergütet. Pro kWh in das Netz eingespeisten Strom werden 8,20 Cent für Anlagen aus dem Jahr 2018 und 8,12 Cent für Anlagen aus dem Jahr 2019 an Erzeuger ausgezahlt (19). Allerdings waren die Fördergelder für Windkraft bereits 2019 ausgeschöpft und es können momentan keine neuen Anlagen gefördert werden.

Um 2019, teilweise schon 2015 genehmigte Anlagen erbauen zu können, wurden Fördermittel aus dem Jahr 2021 vorgezogen. Aus einer langen Warteschlange an Projekten wurden dadurch 2019 rund 900 MW realisiert und sämtliche Fördergelder aufgebraucht, was dafür sorgte, dass es 2020 sogar zu einem Netto-Abbau an Windkraftkapazität in Österreich kam (20). Für das Jahr 2021 rechnet die IG Windkraft mit einem Netto-Ausbau von 275 MW an Windkraft, aber weiterhin nur durch den Bau von Projekten aus der Warteschlange. Um das vom EAG erhoffte Investitionslevel von jährlich 700 Millionen Euro zu erreichen, wird das nicht reichen – 2021 rechnet die IG Windkraft mit rund 459 Millionen Euro an Investitionen (21). Ein schnelles Inkrafttreten des EAG ist somit von Essenz, um neue Windkraftprojekte wirtschaftlich machen zu können.

Ein Zugeständnis der Regierung gab es gegenüber bereits bestehenden und geförderten Anlagen. Innerhalb der ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten des EAG können Besitzer von Anlagen, welche durch das Ökostromgesetz von 2012 gefördert werden, ihre Anlagen auf das neue EAG umstellen. In diesem Fall werden die Anlagen dann bis zum Ende ihres 20. Betriebsjahres durch das EAG gefördert (22).

Während in Deutschland im EEG 2021 der Zeitrahmen, in welchem negative Strompreise herrschen müssen, um die Vergütung des Stromes auf null zu setzen, auf 4 Stunden festgelegt ist, beträgt dieser im EAG 6 Stunden. Zudem bezieht sich das EAG auf die Day-Ahead-Preise; und eben diese müssen für sechs aufeinanderfolgende Stunden negativ sein. Sollten die Intraday-Preise, wider Erwarten, während dieser 6 Stunden durchgehend positiv sein, entfällt die Aussetzung der Vergütung (23). Hier ist der Regierung ein großer Schritt in die richtige Richtung gelungen. Im ersten Entwurf des EAG waren ursprünglich nur Day-Ahead-Preise in Erwägung gezogen worden. Es wäre somit möglich gewesen, dass trotz durchgehend positiver Preise an der Intraday-Börse keine Markprämie für erzeugten Strom gezahlt worden wäre.

Neu ist, dass auch PV-Anlagen auf befestigten Flächen, Abfallentsorgungsanlagen und auf Grünland gefördert werden können. Im ersten Entwurf des EAG im September 2020 auf PV-Anlagen mit über 20 kWp beschränkt, ist die Grenze im beschlossenen EAG auf 10 kWp gesenkt worden. Erst ab 100 kWp ist eine Umwidmung des Grünlandes für Photovoltaik nötig, um für eine Förderung durch die Marktprämie qualifiziert zu sein (24). Zu beachten ist, dass der Zuschlagswert für PV-Anlagen auf Agrar- und Freiflächen um einen Abschlag von 25 % verringert wird (25). Dieser Abschlag soll zum Preisausgleich bei PVAnlagen verschiedener Größen dienen, sowie den Ausbau auf bereits bebauten Flächen vor Freiland zu fördern. Noch im September 2020 wurde der Abschlag im ersten Entwurf des EAG auf 30 % angesetzt. Oesterreichs Energie, die Interessenvertretung der österreichischen EWirtschaft, plädiert jedoch in einer ersten Stellungnahme zum EAG dafür, die Höhe des Abschlags auf 10 % zu kürzen, oder überhaupt abzuschaffen (26). Den richtigen Abschlag zu finden, um Anlagen auf Freiflächen und Hausdächern äquivalent wirtschaftlich zu machen, ist kein leichtes Unterfangen. Ob diese angestrebte Gleichheit es allerdings wert ist, im Umkehrschluss den Ausbau von Freiflächenanlagen einzudämmen, ist fraglich, soll doch die Photovoltaik elf der angepeilten 27 TWh Mehrerzeugung aus Erneuerbaren Energien bis 2030 übernehmen. Für Verwirrung sorgt der Abschlag auch, weil vor kurzem eine Studie der Fachhochschule Technikum Wien herausfand, dass PV-Anlagen derselben Größe in Österreich auf Freiflächen um bis zu 23 % teurer sind als auf Häusern, Mülldeponien und sonstigen befestigten Flächen (27). Doppelt schmerzt die Regelung der verringerten Vergütung für größere PV-Anlagen, weil sie auch für den Zuschlag zur Investitionsprämie, dem zweiten, nachfolgend näher erläuterten Fördermechanismus, gilt (28).

Investitionsprämie

Mindestens zwei Mal pro Jahr wird das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sogenannte ‚Fördercalls‘ abhalten. Antragsteller können eine Förderung von bis zu 30 % der Errichtungskosten ihrer Anlagen gestattet bekommen, wobei die Grundstückskosten nicht im Preis inkludiert werden dürfen (29). Die eingereichten Projekte werden von der niedrigsten zur höchsten Summe der beantragten Fördermenge sortiert und dann in dieser Reihenfolge genehmigt, bis die Fördergrenze erreicht ist (30). Ziel der Investitionszuschüsse ist es, kleinere Anlagen wirtschaftlich realisierbar zu machen. Um insbesondere kleineren Anlagen den Zugang zu Investitionsprämien zu ermöglichen, sind beispielsweise nur Windkraftanlagen bis zu einer Maximalleistung von 1 MW antragsberechtigt (31). PV-Anlagen werden zur Berechnung der Investitionsprämie nach ihrer Leistung in vier Kategorien eingeteilt, wobei Anlagen der kleinsten Kategorie (bis 10 kWp) einen fixen Fördersatz erhalten. Für größere Anlagen, die in eine der drei weiteren Kategorien fallen, werden die Fördersätze individuell kalkuliert, wobei es auch hier höchstzulässige Fördersätze gibt. 60 Millionen Euro an Investitionsprämien sollen jährlich in PV-Anlagen gesteckt werden (32). Damit liegen Sie 10 Millionen Euro höher als für den hochumjubelten Wasserstoff (33), was als Zeichen dafür gewertet werden kann, wie wichtig die Photovoltaik für die Ziele der Regierung ist.

Für PV-Anlagen gibt es zusätzlich die Möglichkeit, eine Investitionsprämie für Stromspeicher zu erhalten. Der Investitionszuschuss kann für Speicher mit einer Kapazität von bis zu 50 kWh beantragt werden, wobei das Verhältnis zur PV-Anlage minimal 0,5 kWh zu 1,0 kWp betragen muss (34). Ziel dieses Zuschusses dürfte es sein, das Netz zu entlasten, indem überschüssiger Strom während Sonnenstunden eingespeichert und in den Peak-Nutzungsstunden am Abend genutzt werden kann.

Wasserstoff & Erneuerbare Gase

Apropos Energiespeicher – im EAG gibt es zum ersten Mal auch eine Investitionsprämie für grünen Wasserstoff und synthetische Gase. Mit mindestens 50 Millionen Euro pro Jahr sollen Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff ab einer Größe von 1 MW gefördert werden (35). Erneuerbares Gas wird ebenso mit 30 Millionen Euro jährlich unterstützt (36). Bis zu 45 % der Kosten zur Errichtung der Anlagen übernimmt der Staat, um den Wasserstoff und das Gas in industriellen Großanlagen zu verwenden und sich damit seinem Ziel der CO2-Neutralität zu nähern (37). Bekanntermaßen setzt die EU aktuell stark auf grünen Wasserstoff zur Dekarbonisierung der Industrie. Auch Österreich ist davon nicht ausgenommen und im EAG wird der Grundstein dafür gelegt. Wenn Österreich nicht nur das Ziel einer CO2-freien Stromversorgung bis 2030, sondern auch die komplette CO2-Neutralität bis 2040 erreichen möchte, dann werden Wasserstoff und Erneuerbares Gas einen Anteil daran haben müssen. Ob 90 Millionen Euro pro Jahr ausreichen, um die ambitionierten Ziele für 2040 zu erreichen, wird sich zeigen. Jedoch gilt es, zuerst die Stromversorgung bis 2030 komplett auf Erneuerbare Energien umzustellen, was sich auch im Fokus der Regierung widerspiegelt.

Nichtsdestotrotz widmet das EAG einen nicht unerheblichen Teil der Wasserstoffherstellung sowie anderen Netzreserve-einbringenden Endverbrauchern, welche bei einer Mindestgröße von 1 MW unter anderem von der Erneuerbaren-Förderpauschale – das Äquivalent zur Deutschen EEG-Umlage – ausgenommen sind. Im Gegensatz dazu müssen Netznutzer mit Anschluss an die ersten vier Netzebenen, also vom Höchstspannungsnetz bis zum Umspannungsnetz zwischen Hoch- und Mittelspannung, eine Summe von bis zu rund 115.000 Euro pro Jahr zahlen (38). Dies führt zu einer signifikanten Einsparung für Netzreserveeinbringer und fördert die Attraktivität dieser Technologien und damit ihren Ausbau. Die Einnahmen der Netznutzungsgebühr für konventionelle Technologien werden verwendet, um den Ausbau der Erneuerbaren Energieträger mitzufinanzieren (39). Das Argument für den Kostenerlass bei Einbringung von Netzreserven besteht darin, dass ein größerer Anteil an Erneuerbaren Energien das Vorhalten von Netzreserven immer wichtiger macht, um die Netzstabilität zu gewährleisten. Die Erzeugung und Speicherung von Wasserstoff, Pumpspeicherkraftwerke und andere nachhaltige Energiespeicher leisten damit einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der Ziele des EAG.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften & E-Mobilität

Auch der Forcierung der E-Mobilität widmet der Bundesgesetzentwurf zum EAG einige Änderungen. Einer der beiden Hauptpunkte ist die Verpflichtung öffentlicher Ladestellen, eine gängige Zahlungsart, sprich Barzahlung sowie Zahlungen per Kredit- und Debitkarte, anzubieten (40). Weiterhin ist im Gesetz verankert, dass die E-Control, die Österreichische Regulierungsbehörde für Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft, ein Ladestellenverzeichnis zu erstellen und zu betreiben hat (41). Damit soll das Aufladen von Elektrofahrzeugen an öffentlichen Stellen transparenter und einfacher gestaltet werden. Insbesondere in Ländern mit einem hohen Anteil an CO2-freier Energie im Stromnetz, wie es in Österreich der Fall ist, macht es Sinn, den Übergang von Benzin- und Dieselmotoren auf Elektrofahrzeuge möglichst schnell zu vollziehen.

Eine weitere Neuerung im EAG ist der für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften geschaffene gesetzliche Rahmen. Schon seit 2019 gibt es Vorgaben der EU, die Gründung von sogenannten Renewable Energy Communities (RECs) zu ermöglichen (42). Das EAG hat jetzt den Rahmen für RECs in Österreich geschaffen, indem u. a. der erzeugte Strom nicht nur vor Ort verwendet oder gespeichert, sondern auch außerhalb der Community verkauft werden darf (43).

Als Hauptzweck der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften werden im EAG ökologische, wirtschaftliche und sozialgemeinschaftliche Vorteile genannt. Der finanzielle Gewinn ihrer Mitglieder darf hierbei nicht im Fokus stehen (44). Um die Bildung von Gemeinschaften zu unterstützen, ist Strom, der innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft erzeugt und verbraucht wird, von der Zahlung des gesetzlich festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrags ausgenommen (45). Lokale Gemeinschaften können vor allem zur Entlastung des Stromnetzes beitragen. Der verbesserte gesetzliche Rahmen zu ihrer Gründung ist entsprechend positiv zu sehen. Um zu überprüfen, ob Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften auch wirklich ihren Beitrag zur Entlastung des Netzes leisten und die Kosten ihrer Förderung durch die erwarteten Einsparungen gedeckt werden, hat die Regulierungsbehörde eine Analyse durchzuführen und deren Ergebnisse bis Ende 2024 zu veröffentlichen (46).

Meinungen aus der Branche

Wie eingangs erwähnt, kam bereits im Vorfeld Kritik an der Regierung vom Vor­stands­vorsitzenden des Bundesverbands für Photovoltaik, Herbert Paierl. Der frühere ÖVP-Politiker monierte die lange Wartezeit auf ein neues EAG in Österreich und die damit verbundene Verzögerung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien. Nachdem das Ziel der hundertprozentigen Stromgewinnung aus Erneuerbaren Energien weniger als 10 Jahre in der Zukunft liegt, gilt es, keine Zeit zu verlieren. Das Ökostromgesetz stammt aus dem Jahre 2012 und ist somit nicht mehr zeitgemäß. Nachdem 2020 die bisherigen Tarif- und Investitionsförderungen deutlich überzeichnet waren, lagen über 400 MW an fertig entwickelt und genehmigten PV-Projekten auf Eis. Verglichen mit den 330 MW, die der Staat im Jahre 2020 gefördert hat, ist dies eine beträchtliche Summe an verschenktem Potential (47).

Auch Stefan Moidl, Geschäftsführer des Wind-Verbandes IG-Windkraft, kritisierte das EAG. In einer ersten Stellungnahme zum EAG merkte er an, dass für die Erreichung der bis 2030 gesetzten Ziele 500 MW an neuen Windanlagen pro Jahr nötig seien. Im neuen EAG sind jedoch nur Förderungen für den Ausbau von 400 MW pro Jahr vorgesehen. Allerdings bezeichnet Moidl das EAG auch als „gut gelungen“ und glaubt, dass das Parlament einen echten Erfolg daraus machen kann (48).

Gegenüber der Fachzeitschrift Energie & Management betonte Richard Wagner, Präsident des Dachverbandes Erneuerbare Energie Österreich (EEÖ), dass jetzt viel Verantwortung bei den einzelnen Bundes­ländern liege. Als Genehmigungs­behörden vor Ort seien diese wichtig, um den tatsächlichen Ausbau der Erneuerbaren Energien, für welche das EAG den Grundstein gelegt hat, zu ermöglichen (49).

Unser Fazit

Das EAG ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zur Klimaneutralität in Österreich. Dank der Vielzahl an Gewässern ist Österreich in der glücklichen Lage, bereits jetzt einen höheren Anteil an Strom aus Erneuerbaren Energien zu gewinnen, als es sich Deutschland bis 2030 vorgenommen hat (50). Um das letzte Stück bis zur angestrebten vollständigen Versorgung aus Erneuerbarem Strom zu erreichen sowie um ein CO2neutraler Staat zu werden, ist es wichtig, langfristig Stabilität in den Strommarkt zu bringen. Ähnlich wie in Deutschland soll eine Marktprämie die hierfür benötigte Sicherheit bieten. Durch Investitionsprämien sollen zudem Anreize zur Realisierung neuer Projekte geschaffen werden.

Auch wenn das EAG mit deutlicher Verspätung vorgestellt wurde, besteht die Hoffnung, dass es im Parlament rasch die nötige Zweidrittelmehrheit erhält, um baldmöglich in Kraft zu treten. Eine lange Debatte über die Kosten des EAG würde zu einer unnötigen Verzögerung des weiteren Ausbaus an Erneuerbaren Energien führen.

Um die passenden Rahmenbedingungen für die benötigten Investitionen aus der Privatwirtschaft zu schaffen, ist es wichtig, die staatlichen Investitionen nicht zu gering anzusetzen. Da die Opposition das EAG allerdings bereits kritisiert und sich enttäuscht über den Vorgang der Regierungsparteien geäußert hat, ist ein zügiger Beschluss ungewiss. Brüskiert waren die Oppositionsmitglieder vor allem wegen der fehlenden Verhandlung des Gesetzes­textes mit ihnen (51).

Es bleibt zu hoffen, dass ein langer Diskussionsprozess im Parlament ausbleibt. Anderenfalls ist zu befürchten, dass die Erreichung der für 2030 und 2040 gesetzten Ziele erheblich erschwert und eventuell unmöglich gemacht wird. Aber die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt.

Von: Max Hopfgartner

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