Vor dem Hintergrund ambitionierter Klimaschutzziele, steigender Energiebedarfe und der Notwendigkeit, die Abhängigkeit fossiler Energieträger weiter zu reduzieren, spielt der Ausbau der Onshore-Windenergie eine maßgebliche Rolle. Während die Flächenausweisung im Offenland zunehmend auf Akzeptanzgrenzen, konkurrierende Nutzungen und naturschutzfachliche Restriktionen stößt, rücken forstliche Flächen als ergänzendes Potenzial verstärkt in den Fokus (1).
Die Bundesregierung hat im Februar 2023 das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) erlassen, das den Ländern verbindliche Flächenanteile von durchschnittlich 2 % der Landesfläche für Beschleunigungsgebiete vorschreibt (2). Mit einem Waldanteil von rund 32 % der Gesamtfläche Deutschlands (ca. 11 Mio. ha Waldfläche) gewinnen Forstflächen in waldreichen Bundesländern wie Baden-Württemberg, Bayern oder Hessen zunehmend an Relevanz, um die planerischen Flächenziele zu erfüllen (3).
In der Praxis wird Windenergie im Wald insbesondere in Wirtschaftswäldern betrachtet, in denen bereits eine technische Erschließung und eine langfristig auf Nutzung ausgerichtete Bewirtschaftung besteht. Hochwertige, naturschutzfachlich bedeutsame Wälder – etwa alte Laubwälder, Schutzgebiete oder strukturreiche Mischwälder – werden demgegenüber überwiegend als Ausschluss- oder Tabuflächen behandelt, um die ökologischen Funktionen dieser Bestände zu sichern (4).
Ausbausituation in Deutschland
Ende 2024 waren in Deutschland rund 2.500 Windenergieanlagen (WEA) auf Waldflächen in Betrieb, mit einer installierten Gesamtleistung von etwa 7,4 GW. Dies entspricht knapp 12 % der bundesweit installierten Windenergieleistung an Land und verdeutlicht, dass Waldstandorte zwar eine wichtige Ergänzung, aber kein dominanter Hauptpfeiler des Ausbaus sind. Der überwiegende Teil dieser Anlagen wurde seit etwa 2010 errichtet, was die hohe Dynamik der letzten Dekade unterstreicht (5).
Ein Grund für den beschleunigten Ausbau auf Waldstandorten ist, dass neuere Anlagen typischerweise über Nabenhöhen von bis zu 250 m und eine Leistung von 5 bis 7 MW verfügen. Die Bauhöhe ermöglicht es, die Rotoren weit genug über den Baumkronen zu platzieren und so optimale Windbedingungen für eine wirtschaftlich rentable Stromerzeugung zu erreichen. Dies ist insbesondere in Mittelgebirgsregionen bedeutsam, in denen windreiche Bereiche oft in bewaldeten Höhenzügen liegen. Zusätzlich erleichtern Waldstandorte das Einhalten von Mindestabständen zu Wohngebäuden, was die Akzeptanz der Anlagen fördert und regulatorische Anforderungen erfüllt.
Die Bereitstellung forstlicher Standorte zur Windenergienutzung variiert in Deutschland zwischen den einzelnen Bundesländern erheblich: Während Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland uneingeschränkte Zulässigkeit gewähren, gelten in Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Niedersachsen Einschränkungen. Ein wichtiger Wendepunkt war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Herbst 2022, das pauschale Waldverbote (z. B. in Thüringen) als verfassungswidrig einstuft. Seitdem zeigen sich auch restriktive Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen (Kalamitätsflächen) und Niedersachsen (Ausschlussflächenregelung) eingeschränkt offen für die Nutzung von Waldstandorten im Rahmen der Windenergie.
Die Zuständigkeiten der Bundesländer zur Regelung der Nutzung und des Schutzes der Wälder ergeben sich aus den Bestimmungen des Bundeswaldgesetzes (BWaldG), insbesondere aus den Vorschriften der §§ 5 sowie 9 Absatz 3. Hierbei dienen die Regelungen des BWaldG als verbindlicher Rahmen, innerhalb dessen die Länder eigenverantwortlich durch landesrechtliche Vorschriften konkretisieren und ausgestalten können. Insbesondere obliegt den Ländern die Befugnis, die Bedingungen und das Verfahren der Waldumwandlung näher zu bestimmen, wobei sie sicherzustellen haben, dass die Funktionen des Waldes gewährleistet bleiben und die gesetzlichen Vorgaben des BWaldG als übergeordneter Rechtsform eingehalten werden. Demnach fallen die materielle Ausgestaltung und die Genehmigungspflichten für Waldumwandlungen in den Zuständigkeitsbereich der Landesgesetzgebung (6, 7).
Das BWaldG regelt demnach z. B., dass Waldflächen nur mit Genehmigung der zuständigen Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden dürfen, und normiert Pflichten zu Ersatzaufforstung oder Kompensationsmaßnahmen. Ergänzend konkretisieren Landeswaldgesetze die Rahmenbedingungen der Waldumwandlung, etwa hinsichtlich Walderhaltungsgebot, Ausgleichsanforderungen und Brandschutz. Weiterhin enthält das Bundesnaturschutzgesetz u. a. das strenge Tötungs- und Störungsverbot für besonders geschützte Arten sowie den Schutz ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten, was ebenfalls bei der Planung von WEA im Wald eine zentrale Rolle spielt (8).
Chancen und Herausforderungen von Windenergie im Wald
Aus fachlicher Sicht bietet Windenergie im Wald mehrere potenzielle Vorteile. Einmal erschließen Waldstandorte zusätzliche Flächenpotenziale in Regionen mit begrenzten freien Offenlandflächen, was die Erreichung der Flächen- und Ausbauziele für die Windenergie unterstützt. Weiterhin können bereits geschädigte oder kahlgewordene Waldflächen, etwa infolge von Sturmereignissen oder Insektenkalamitäten, wieder einer sinnvollen Nutzung zugeführt und damit regionale Wertschöpfung generiert werden.
Außerdem können höher gelegene oder exponierte Waldstandorte durch die Höhenlage der Naben und Rotoren über der Baumkrone von relativ guten Windverhältnissen profitieren und so hohe Volllaststunden erreicht werden. Nicht zuletzt ermöglicht die Bündelung von Infrastruktur (Erschließungswege, Leitungen) in Wirtschafts- und Forstgebieten oftmals eine bessere Integration in bestehende Bewirtschaftungsstrukturen als in bislang ungenutzten Offenlandbereichen. Darüber hinaus können Pachterlöse und kommunale Einnahmen einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung von Waldumbau, Naturschutzmaßnahmen und klimarobusten Waldbewirtschaftungskonzepten leisten.
Demgegenüber stehen ökologische und planerische Herausforderungen. Der Bau von WEA im Wald ist zwangsläufig mit Rodungsmaßnahmen, Bodenversiegelungen und Eingriffen in die Waldfunktionen verbunden (2).
Der dauerhafte Flächenbedarf pro Anlage beträgt etwa 0,5 ha Wald, während der Bauphase kann diese Fläche temporär bis auf etwa 1 ha ansteigen (vgl. Abbildung 1). Im Verhältnis zur gesamten Waldfläche Deutschlands von etwa 11 Mio. ha betrug die insgesamt direkt vom Windenergieausbau betroffene Fläche (Stand 2024) ca. 1.130 ha. Das stellt 0,01 % und damit kaum eine Einschränkung für die Waldbewirtschaftung dar. Die jährliche Holznutzung in deutschen Wäldern liegt um ein Vielfaches höher als die Fläche, die langfristig für WEA genutzt wird.
Abbildung 1: Dauerhafte und temporäre Flächeninanspruchnahme beim Bau einer Windenergieanlage
Die Errichtung wiederum stellt besondere Anforderungen an die Planung von Zuwegung und Transportlogistik. Anders als in offenen Landschaftsräumen sind Waldstandorte oftmals durch schmale, kurvige und strukturell eingeschränkte Wege geprägt, die für den Transport der Großkomponenten nicht ohne zusätzliche Ertüchtigung geeignet sind. Eine sorgfältige, frühzeitige und standortspezifische Planung ist daher entscheidend, um sowohl technische Anforderungen zu erfüllen als auch Eingriffe in den Naturraum zu minimieren. Dies erfordert eine intensivere Abstimmung zwischen Projektentwickler, Anlagenhersteller und weiteren beteiligten Fachstellen (10).
Genehmigungsrelevante Aspekte
WEA im Wald werden zunächst nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt. Je nach Projektgröße und Lage kann zusätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich sein, in welcher die kumulativen Auswirkungen und Alternativen systematisch bewertet werden. Das Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich aus Anlage 1 des UVPG.
Eine UVP kommt unabhängig von der Anzahl der WEA auch dann in Betracht, wenn Waldflächen gerodet werden sollen (vgl. Nummer 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG).
Erfordernis bei Waldumwandlung gemäß UVPG:
– 1 ha bis ≤ 5 ha: standortbezogene Vorprüfung
– 5 ha bis ≤ 10 ha: allgemeine Vorprüfung
– Ab 10 ha: Waldumwandlung ist UVP-pflichtig
Die rechtliche Einstufung einer Fläche als „Wald“ erfolgt anhand der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG). Eine Änderung der Nutzungsart von Waldflächen, etwa für die Errichtung von WEA, unterliegt grundsätzlich einem Verbot mit Genehmigungsvorbehalt. Das bedeutet, sie ist nur zulässig, wenn eine behördliche Genehmigung erteilt wird. Wesentliche Grundlage des Genehmigungsprozesses ist dabei das sogenannte Abwägungsgebot.
Für die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart ist daher zusätzlich eine gesonderte forst- bzw. waldrechtliche Genehmigung notwendig, die regelmäßig mit Auflagen zur Ersatzaufforstung oder zu anderweitigen Kompensationsmaßnahmen verbunden ist. Landesrechtliche Vorgaben können dabei zwischen dauerhafter und befristeter Waldumwandlung unterscheiden, mit differierenden Anforderungen an Rückbau und Wiederbewaldung nach Ablauf der Betriebszeit der Anlagen.
Im Rahmen der behördlichen Abwägungsentscheidung ist eine Genehmigung zu versagen, sofern die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Das Abwägungsgebot verlangt, dass alle relevanten Gesichtspunkte Berücksichtigung finden. Hierzu sind der Behörde geeignete Abwägungsmaterialien zur Verfügung zu stellen. Als wesentliches Arbeitsinstrument in diesem Bewertungsprozess dient die Waldfunktionskartierung. Sie hat zwar keine rechtlich bindende Wirkung, stellt jedoch eine wichtige Entscheidungshilfe für die zuständigen Forstbehörden dar. Das für die Prüfung erforderliche Abwägungsmaterial umfasst neben den Interessen des Waldbesitzers auch sämtliche Belange des öffentlichen Interesses, um eine sachgerechte Entscheidung über die Zulässigkeit der Waldumwandlung treffen zu können (11).
Eine bundesweit einheitliche Regelung zur Einbindung der Waldumwandlung in immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren fehlt bislang. Dies hat zur Folge, dass Projektträger je nach Bundesland mit unterschiedlichen Verfahrensstrukturen, behördlichen Zuständigkeiten und Formen der Bescheid Erteilung konfrontiert sind. Der Genehmigungsumfang – insbesondere die Frage, ob waldrechtliche Entscheidungen im Rahmen eines konzentrierten Verfahrens oder in separaten, parallelen Verfahren getroffen werden – hängt damit wesentlich vom jeweiligen Landesrecht und der einschlägigen Rechtsprechung im Bundesland ab.
In Hessen beispielsweise ist die Rodungs- bzw. Waldumwandlungsgenehmigung nur dann in das immissionsschutzrechtliche Anlagenzulassungsverfahren integriert, wenn die Waldfläche unmittelbar das Anlagengrundstück, also den konkreten Standort der WEA, betrifft. Betrifft die Waldumwandlung hingegen andere, davon getrennte Flächen (z. B. Zuwegungen oder Leitungstrassen), wird hierfür ein eigenes, vom BImSchG-Verfahren des Windparks getrenntes forstbehördliches Verfahren durchgeführt. In diesen Fällen laufen das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren und das Verfahren zur Waldumwandlung parallel und müssen jeweils eigenständig bestandskräftig werden.
Naturschutz- und forstrechtlicher Ausgleich
Kompensationsmaßnahmen sind ein zentrales Instrument der Windenergieplanung im Wald, um unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft rechtlich zulässig zu gestalten und trotz Eingriffen in Wälder deren ökologische Funktionen dauerhaft zu sichern. Rechtsgrundlage ist vor allem die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das forstliche Waldumwandlungsrecht, insbesondere § 9 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und die jeweiligen Landeswaldgesetze. Für Windenergievorhaben im Wald greifen beide Regelungsbereiche ineinander: Die dauerhafte Inanspruchnahme von Waldflächen löst waldrechtliche Ersatzaufforstungen aus, während weitergehende Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild durch naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind.
Aus naturschutzrechtlicher Sicht sind zunächst alle vermeidbaren Eingriffe auszuschließen, etwa durch standortoptimierte Anordnung der Anlagen, Bündelung von Erschließungswegen und Minimierung temporärer Lagerflächen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichsmaßnahmen so zu gestalten, dass die erheblich betroffenen Funktionen von Natur und Landschaft im räumlich-funktionalen Zusammenhang wiederhergestellt werden. Dazu zählen etwa die Renaturierung gestörter Waldränder, Wiederherstellung von Waldböden nach Bauphase oder die ökologische Aufwertung von Beständen durch naturnahe Waldentwicklungsmaßnahmen.
Für eine rechtssichere Planung ist entscheidend, dass Kompensationsmaßnahmen frühzeitig und konzeptionell in die Projektentwicklung integriert werden. Landschaftspflegerische Begleitpläne und forstliche Stellungnahmen bündeln die Eingriffsbeurteilung, legen konkrete Maßnahmenpakete fest und stellen die ausgleichende Bilanzierung im Hinblick auf die betroffenen Schutzgüter sicher. Dabei gewinnt die Nutzung von Ökokonten und vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen an Bedeutung, um bereits vor Genehmigung aufgewertete Flächen anrechnen zu können und Realisierungsrisiken zu reduzieren. Insgesamt zeigt die Praxis, dass eine qualitativ hochwertige Kompensation im Wald nicht nur rechtliche Anforderungen erfüllt, sondern auch als Chance genutzt werden kann, degradierte Waldbestände ökologisch aufzuwerten und langfristig resilientere Waldökosysteme zu schaffen (4).
Ausblick
Vor dem Hintergrund der nationalen Klima- und Energieziele ist davon auszugehen, dass Waldstandorte für die Windenergienutzung auch künftig eine relevante Rolle spielen werden.
Windenergienutzung im Wald bietet vor allem zusätzliche Flächenpotenziale in Regionen, in denen geeignete Offenlandstandorte knapp oder stark umkämpft sind. Zugleich lassen sich in bewirtschafteten oder bereits vorgeschädigten Wäldern Energiewendeziele verfolgen, ohne ökologisch besonders hochwertige Bestände in gleichem Maße zu beanspruchen. Die politische und gesellschaftliche Akzeptanz kann vor allem dann gesteigert werden, wenn die Windenergienutzung mit gezielten Wiederaufforstungsmaßnahmen und Waldumbaustrategien kombiniert wird, wodurch nicht nur die Klima- und Energieziele gestärkt, sondern auch langfristig resilientere Waldökosysteme geschafft werden.
Autor: Anna Probst
QUELLEN:
(1) Fachagentur Wind und Solar (2025). Kompaktwissen Windenergienutzung im Wald. September 2025 (3. Auflage). Verfügbar unter: https://www.fachagentur-wind-solar.de/fileadmin/Veroeffentlichungen/Wind/Allgemein/FA_Wind_Solar_Kompaktwissen_Bedeutung_Windenergie.pdf (abgerufen am: 03.12.2025)
(2) WindBG: Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten
(3) Umweltbundesamt (2023). Flächenverfügbarkeit und Flächenbedarfe. Verfügbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/32_2023_cc_flaechenverfuegbarkeit_und_
flaechenbedarfe_fuer_den_ausbau_der_windenergie_an_land_0.pdf (abgerufen am: 03.12.2025)
(4) Fachagentur Wind und Solar (2025). Entwicklung der Windenergienutzung auf Forstflächen. Verfügbar unter: https://www.fachagentur-wind-solar.de/fileadmin/Veroeffentlichungen/Wind/Windenergie_im_Wald/FA_Wind_und_Solar_Analyse_Wind_im_Forst_10Auflage_2025.pdf (abgerufen am: 03.12.2025)
(5) Fachagentur Wind und Solar (2024). Entwicklung der Windenergienutzung auf Forstflächen. Verfügbar unter: https://www.windindustrie-in-deutschland.de/f/9a14/0/6613e4ba268bba168a50ff55/FAWind_Analyse_Wind_im_Wald_9Auflage_2024.pdf (abgerufen am: 03.12.2025)
(6) Bundesverband Windenergie (2021). Windenergie im Forst. Verfügbar unter: https://www.wind-energie.de/fileadmin/redaktion/
dokumente/publikationen-oeffentlich/themen/01-mensch-und-umwelt/03-naturschutz/BWE_Publikation_Broschuere_Wind_im_Forst.pdf (abgerufen am: 03.12.2025)
(7) Deutscher Bundestag (2020). Kurzinformation Zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für eine Beschränkung der Windkraftnutzung in Wäldern. Verfügbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/816824/738871895927b43fb5edca87a6ec1e2a/WD-8-094-20-pdf-data.pdf (abgerufen am: 03.12.2025)
(8) Deutscher Bundestag (2022). Windenergieanlagen im Wald. Verhältnis von bundesrechtlichen Vorgaben zur Ausweisung von Windenergieflächen zu Landesgesetzen. Verfügbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/910952/2f05b8aba527014ee8616c03ac93fbbc/WD-5-093-22-pdf-data.pdf (abgerufen am: 03.12.2025)
(9) BWaldG: Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
(10) Reichenbach, M.; Brinkmann, R.; Kohnen, A. et al. (2015). Bau- und Betriebsmonitoring von Windenergieanlagen im Wald. Abschlussbericht 30. November 2015, erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
(11) Fachagentur Wind und Solar (2025). Rundbrief Windenergie und Recht 2/2023 (2. Auflage). Verfügbar unter: https://www.fachagentur-wind-solar.de/fileadmin/Veroeffentlichungen/Wind/Rundbrief_Recht/FA_Wind_Rundbrief_Windenergie_und_Recht_2.2023.pdf (abgerufen am: 03.12.2025)

